Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung
HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen Fremdkörper aus dem äußeren Gehörgang, ohne Gehörgangshaut oder Trommelfell zusätzlich zu verletzen, und stellt die Beurteilbarkeit des Ohres wieder her. Der Eingriff umfasst entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang.
Wann ist sie anwendbar?
Bei otoskopisch beziehungsweise mikroskopisch gesichertem Gehörgangsfremdkörper; Material, Tiefe, Fixierung, Trommelfellnähe und Mitarbeit entscheiden über einfache oder aufwendige instrumentelle Entfernung. Erforderliche Kernleistung: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1569 | Kernposition | Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang. Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1569: Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569.
Art des Fremdkörpers
Seite
Fixierung
Trommelfellbefund
Anästhesie
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
