Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ in Betracht?
Für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1569 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ stehen Fremdkörper Ohr, Watte, Perle, Insekt, Gehörgang. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1569 | Kernposition | Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
Bedingte oder alternative Position
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fremdkörper Ohr, Watte, Perle, Insekt
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1569: Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569.
Art des Fremdkörpers
Seite
Fixierung
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8); GOÄ-Nr. 1569 (Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung
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Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung
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Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung
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Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1569. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
