Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1569
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415
GOÄ-Abrechnung für Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen Fremdkörper aus dem äußeren Gehörgang, ohne Gehörgangshaut oder Trommelfell zusätzlich zu verletzen, und stellt die Beurteilbarkeit des Ohres wieder her. Der Eingriff umfasst entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang.

Wann ist sie anwendbar?

Bei otoskopisch beziehungsweise mikroskopisch gesichertem Gehörgangsfremdkörper; Material, Tiefe, Fixierung, Trommelfellnähe und Mitarbeit entscheiden über einfache oder aufwendige instrumentelle Entfernung. Erforderliche Kernleistung: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1569KernpositionEntfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang. Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1569: Nur für von außen eingebrachtes Material; Sekret, Cerumen oder körpereigenes Gewebe sind keine Fremdkörper im Sinne der Nr. 1569.

Art des Fremdkörpers

Seite

Fixierung

Trommelfellbefund

Anästhesie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.