Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung
HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen Fremdkörper aus dem äußeren Gehörgang, ohne Gehörgangshaut oder Trommelfell zusätzlich zu verletzen, und stellt die Beurteilbarkeit des Ohres wieder her. Der Eingriff umfasst aufwendige Entfernung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei otoskopisch beziehungsweise mikroskopisch gesichertem Gehörgangsfremdkörper; Material, Tiefe, Fixierung, Trommelfellnähe und Mitarbeit entscheiden über einfache oder aufwendige instrumentelle Entfernung. Erforderliche Kernleistungen: Aufwendige Entfernung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Als selbständige diagnostische Leistung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1570 | Kernposition | Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang. Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 2006 | Bedingt / alternativ | Behandlung einer nicht primär heilenden oder infizierten Wunde. Nur bei eigenständiger Wundbehandlung bei Verletzung/Infektion, nicht routinemäßig nach jeder Fremdkörperentfernung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ sowie „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1570: Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.
Fremdkörperart und Fixierung
Seite
Verletzungen
Trommelfellstatus
Anästhesie
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
