Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006
GOÄ-Abrechnung für Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen Fremdkörper aus dem äußeren Gehörgang, ohne Gehörgangshaut oder Trommelfell zusätzlich zu verletzen, und stellt die Beurteilbarkeit des Ohres wieder her. Der Eingriff umfasst aufwendige Entfernung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei otoskopisch beziehungsweise mikroskopisch gesichertem Gehörgangsfremdkörper; Material, Tiefe, Fixierung, Trommelfellnähe und Mitarbeit entscheiden über einfache oder aufwendige instrumentelle Entfernung. Erforderliche Kernleistungen: Aufwendige Entfernung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Als selbständige diagnostische Leistung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1570KernpositionEntfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang. Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativBehandlung einer nicht primär heilenden oder infizierten Wunde. Nur bei eigenständiger Wundbehandlung bei Verletzung/Infektion, nicht routinemäßig nach jeder Fremdkörperentfernung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ sowie „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1570: Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.

Fremdkörperart und Fixierung

Seite

Verletzungen

Trommelfellstatus

Anästhesie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.