Welche GOÄ-Ziffern sind für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ in Betracht?

Für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1570 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ stehen festsitzender Fremdkörper, Ohr, Gehörgang, Knopfbatterie, Manipulation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionGezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1570KernpositionNur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativNur bei eigenständiger Wundbehandlung bei Verletzung/Infektion, nicht routinemäßig nach jeder Fremdkörperentfernung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1570

Kernposition der Kombination

Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.

GOÄ 2006

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger Wundbehandlung bei Verletzung/Infektion, nicht routinemäßig nach jeder Fremdkörperentfernung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Fremdkörperart und Fixierung
Seite
Verletzungen
Trommelfellstatus
Anästhesie

Wie grenzt sich „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ sowie „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: festsitzender Fremdkörper, Ohr, Gehörgang, Knopfbatterie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1570: Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren.

Fremdkörperart und Fixierung

Seite

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1570 (Nur für tatsächlich festsitzendes, von außen eingebrachtes Material; Aufwand und Fixierung dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1570 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1570. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“ sowie „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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