Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1567
GOÄ-Abrechnung für Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Spaltet einen reifen Gehörgangsfurunkel gezielt, entlastet den Druck im engen äußeren Gehörgang und ermöglicht lokalen Sekretabfluss ohne unnötige Verletzung der Gehörgangshaut. Der Eingriff umfasst spaltung eines Furunkels im äußeren Gehörgang.

Wann ist sie anwendbar?

Bei umschriebener hochschmerzhafter fluktuierender Entzündung des äußeren Gehörgangs; diffuse Otitis externa, Perichondritis und Ausbreitung bei Diabetes oder Immunsuppression sind vor dem Eingriff zu berücksichtigen. Erforderliche Kernleistung: Spaltung eines Furunkels im äußeren Gehörgang; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1567KernpositionSpaltung eines Furunkels im äußeren Gehörgang. Nur für die ausdrücklich genannte Spaltung; je behandeltem Gehörgang, bei beidseitiger vollständiger Leistung gegebenenfalls zweimal.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2
GOÄ 1567

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung“ sowie „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1567: Nur für die ausdrücklich genannte Spaltung; je behandeltem Gehörgang, bei beidseitiger vollständiger Leistung gegebenenfalls zweimal.

Seite

Größe und Reifegrad

Anästhesie

Inzision/Drainage

Abstrich

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.