Welche GOÄ-Ziffern sind für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ in Betracht?
Für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1566 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1403 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ stehen Attikspülung, Kuppelraum, chronische Otitis, Otorrhoe, Epitympanon. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1566 | Kernposition | Nur bei tatsächlich durchgeführter Spülung des Kuppelraums; Seite und Befund dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Nur als eigenständige vollständige Hördiagnostik bei entsprechender Fragestellung; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Nur bei tatsächlich durchgeführter Spülung des Kuppelraums; Seite und Befund dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
Bedingte oder alternative Position
Nur als eigenständige vollständige Hördiagnostik bei entsprechender Fragestellung; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ sowie „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Attikspülung, Kuppelraum, chronische Otitis, Otorrhoe
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1566: Nur bei tatsächlich durchgeführter Spülung des Kuppelraums; Seite und Befund dokumentieren.
Seite
mikroskopischer Attik-/Trommelfellbefund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1566 (Nur bei tatsächlich durchgeführter Spülung des Kuppelraums; Seite und Befund dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1566 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1403 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1566. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ sowie „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
