Welche GOÄ-Ziffern sind für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohr
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ in Betracht?

Für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1589 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ stehen Paukenerguss, Tubenfunktionsstörung, Schallleitungsschwerhörigkeit, Tympanometrie, Hören. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativEinmal je Sitzung, auch bei beidseitiger Messung.
GOÄ-Nr. 1403Bedingt / alternativVollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404Bedingt / alternativNur bei vollständiger Sprachaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1589Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher therapeutischer Insufflation.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Einmal je Sitzung, auch bei beidseitiger Messung.

GOÄ 1403

Bedingte oder alternative Position

Vollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1406
GOÄ 1404

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Sprachaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1406
GOÄ 1589

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher therapeutischer Insufflation.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Ohrmikroskopie
Tympanogramm
Hörschwellen/Sprachverstehen
Seite
Tubenfunktion

Wie grenzt sich „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Paukenerguss, Tubenfunktionsstörung, Schallleitungsschwerhörigkeit, Tympanometrie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Ohrmikroskopie

Tympanogramm

Hörschwellen/Sprachverstehen

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1589 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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