Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung
HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohr

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Differenziert Art und Ausmaß einer Hörstörung und unterstützt die Zuordnung zu Schallleitungs-, Innenohr- oder zentraler Ursache. Die Abklärung umfasst binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell beziehungsweise Paukenhöhle.
Wann ist sie anwendbar?
Bei subjektiver Hörminderung, Tinnitus, auffälligem Screening, Lärmexposition oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Hörstörung. Erforderliche Kernleistung: Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell beziehungsweise Paukenhöhle; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Impedanzmessung. Einmal je Sitzung, auch bei beidseitiger Messung. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Tonschwellenaudiometrische Untersuchung. Vollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Bedingt / alternativ | Sprachaudiometrische Untersuchung. Nur bei vollständiger Sprachaudiometrie; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1589 | Bedingt / alternativ | Druckkontrollierte Luftinsufflation der Ohrtrompete. Nur bei tatsächlicher therapeutischer Insufflation. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Ohrmikroskopie
Tympanogramm
Hörschwellen/Sprachverstehen
Seite
Tubenfunktion
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
