Welche GOÄ-Ziffern sind für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ in Betracht?
Für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1576 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 485 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ stehen Paukenröhrchen, Ventilationsröhrchen, Paukendrainage, Paukenerguss, Operation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 485 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen. |
| GOÄ-Nr. 1576 | Kernposition | Vollständige operative Leistung; Parazentese nicht zusätzlich für denselben Eingriff ansetzen. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Nur als eigenständige prä-/postoperative Diagnostik, nicht innerhalb des operativen Leistungsinhalts. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
Kernposition der Kombination
Vollständige operative Leistung; Parazentese nicht zusätzlich für denselben Eingriff ansetzen.
Bedingte oder alternative Position
Nur als eigenständige prä-/postoperative Diagnostik, nicht innerhalb des operativen Leistungsinhalts.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Paukenröhrchen, Ventilationsröhrchen, Paukendrainage, Paukenerguss
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1576: Vollständige operative Leistung; Parazentese nicht zusätzlich für denselben Eingriff ansetzen.
Indikation und Seite
Operationsbericht
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1576 (Vollständige operative Leistung; Parazentese nicht zusätzlich für denselben Eingriff ansetzen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie
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Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1576. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
