Welche GOÄ-Ziffern sind für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohr
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 485 und GOÄ-Nr. 1403
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ in Betracht?

Für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1577 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 485 und GOÄ-Nr. 1403 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ stehen Paukenröhrchenwechsel, Ventilationsröhrchen, Tubenwechsel, Mittelohr. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 485Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
GOÄ-Nr. 1577KernpositionNur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.
GOÄ-Nr. 1403Bedingt / alternativEigenständige Hörprüfung außerhalb des operativen Leistungsinhalts.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 485

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.

GOÄ 1577

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.

GOÄ 1403

Bedingte oder alternative Position

Eigenständige Hörprüfung außerhalb des operativen Leistungsinhalts.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite
Grund des Wechsels
Operationsbericht
Hörbefund

Wie grenzt sich „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Paukenröhrchenwechsel, Ventilationsröhrchen, Tubenwechsel, Mittelohr

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1577: Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.

Seite

Grund des Wechsels

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1577 (Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1577 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 485 und GOÄ-Nr. 1403 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1577. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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