Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert

HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohr

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohr
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 485 und GOÄ-Nr. 1403
GOÄ-Abrechnung für Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt und behandelt Gehörgang, Trommelfell und Mittelohrbelüftung, um Schallleitungsstörung, Entzündung und chronische Folgeschäden voneinander abzugrenzen. Die Labordiagnostik umfasst wechsel eines Paukenröhrchens und Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell beziehungsweise Paukenhöhle.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Ohrschmerz, Sekretion, Druckgefühl, Hörminderung oder auffälligem otoskopischem Befund; Mikroskopie, Tympanometrie und Eingriff richten sich nach Lokalisation und Verlauf. Erforderliche Kernleistungen: Mikroskopisch kontrolliert; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 485Bedingt / alternativLokalanästhesie von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
GOÄ-Nr. 1577KernpositionWechsel eines Paukenröhrchens. Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.
GOÄ-Nr. 1403Bedingt / alternativTonschwellenaudiometrie. Eigenständige Hörprüfung außerhalb des operativen Leistungsinhalts.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1577: Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.

Seite

Grund des Wechsels

Operationsbericht

Hörbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.