Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert
HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohr

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Beurteilt und behandelt Gehörgang, Trommelfell und Mittelohrbelüftung, um Schallleitungsstörung, Entzündung und chronische Folgeschäden voneinander abzugrenzen. Die Labordiagnostik umfasst wechsel eines Paukenröhrchens und Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell beziehungsweise Paukenhöhle.
Wann ist sie anwendbar?
Bei Ohrschmerz, Sekretion, Druckgefühl, Hörminderung oder auffälligem otoskopischem Befund; Mikroskopie, Tympanometrie und Eingriff richten sich nach Lokalisation und Verlauf. Erforderliche Kernleistungen: Mikroskopisch kontrolliert; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 485 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen. |
| GOÄ-Nr. 1577 | Kernposition | Wechsel eines Paukenröhrchens. Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Tonschwellenaudiometrie. Eigenständige Hörprüfung außerhalb des operativen Leistungsinhalts. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“ sowie „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1577: Nur bei tatsächlichem Wechsel; Entfernung allein nicht als Wechsel abrechnen.
Seite
Grund des Wechsels
Operationsbericht
Hörbefund
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
