Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière
HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohr

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Bringt ein Medikament über das Trommelfell in das Mittelohr ein, um am Innenohr eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration bei begrenzter systemischer Exposition zu erreichen. Die Behandlung umfasst beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière.
Wann ist sie anwendbar?
Bei ausgewählten Innenohrerkrankungen wie Hörsturz oder Morbus Menière nach Indikations- und Alternativenprüfung; Seite, Präparat, Konzentration und Trommelfellbefund sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei eigenständiger diagnostischer binokularmikroskopischer Untersuchung. Nicht als technische Führungshilfe der intratympanalen Therapie berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 485 | Kernposition | Lokalanästhesie von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen. |
| GOÄ-Nr. 1575 | Kernposition | Parazentese des Trommelfells. Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung. |
| GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL | Kernposition | Einbringung eines Medikaments in das Mittelohr – analog Nr. 256. BÄK-Empfehlung; vollständigen Analogtext, § 6 Abs. 2 GOÄ und Medikament dokumentieren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Kernposition der Kombination
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 485: Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
GOÄ-Nr. 1575: Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung.
Indikation
Seite
Arzneimittel und Dosis
Anästhesie
Parazentese
Verlauf
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
