Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière

HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohr

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohr
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415
GOÄ-Abrechnung für Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Bringt ein Medikament über das Trommelfell in das Mittelohr ein, um am Innenohr eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration bei begrenzter systemischer Exposition zu erreichen. Die Behandlung umfasst beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière.

Wann ist sie anwendbar?

Bei ausgewählten Innenohrerkrankungen wie Hörsturz oder Morbus Menière nach Indikations- und Alternativenprüfung; Seite, Präparat, Konzentration und Trommelfellbefund sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei eigenständiger diagnostischer binokularmikroskopischer Untersuchung. Nicht als technische Führungshilfe der intratympanalen Therapie berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 485KernpositionLokalanästhesie von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
GOÄ-Nr. 1575KernpositionParazentese des Trommelfells. Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung.
GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANALKernpositionEinbringung eines Medikaments in das Mittelohr – analog Nr. 256. BÄK-Empfehlung; vollständigen Analogtext, § 6 Abs. 2 GOÄ und Medikament dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2
GOÄ A256-INTRATYMPANAL

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 256
Analoge Leistung: intratympanale_medikamenteneinbringung

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Arzneimittelkosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig sein. Nr. 1415 ist nicht automatisch Bestandteil der Einbringung und nur bei eigenständiger diagnostischer Mikroskopie anzusetzen.
Die BÄK-Kernkombination besteht aus Nr. 1575, Nr. 485 und Nr. 256 analog; Nr. 1415 gehört nicht automatisch dazu.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 485: Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.

GOÄ-Nr. 1575: Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung.

Indikation

Seite

Arzneimittel und Dosis

Anästhesie

Parazentese

Verlauf

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.