Welche GOÄ-Ziffern sind für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ in Betracht?
Für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 485, GOÄ-Nr. 1575 und GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ stehen intratympanal, Kortison, Hörsturz, Menière, Mittelohrinjektion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger diagnostischer binokularmikroskopischer Untersuchung. Nicht als technische Führungshilfe der intratympanalen Therapie berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 485 | Kernposition | Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen. |
| GOÄ-Nr. 1575 | Kernposition | Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung. |
| GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL | Kernposition | BÄK-Empfehlung; vollständigen Analogtext, § 6 Abs. 2 GOÄ und Medikament dokumentieren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger diagnostischer binokularmikroskopischer Untersuchung. Nicht als technische Führungshilfe der intratympanalen Therapie berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
Kernposition der Kombination
Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung.
Kernposition der Kombination
BÄK-Empfehlung; vollständigen Analogtext, § 6 Abs. 2 GOÄ und Medikament dokumentieren.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: intratympanal, Kortison, Hörsturz, Menière
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 485: Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen.
GOÄ-Nr. 1575: Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung.
Indikation
Seite
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 485 (Nur bei tatsächlicher Anästhesie; nicht pauschal zu diagnostischen Ohrleistungen); GOÄ-Nr. 1575 (Bestandteil der empfohlenen Kombination für die intratympanale Einbringung); GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL (BÄK-Empfehlung; vollständigen Analogtext, § 6 Abs. 2 GOÄ und Medikament dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Wechsel eines Paukenröhrchens – mikroskopisch kontrolliert
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 485, GOÄ-Nr. 1575 und GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 485, GOÄ-Nr. 1575 und GOÄ-Nr. A256-INTRATYMPANAL. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
