Welche GOÄ-Ziffern sind für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ in Betracht?
Für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ stehen Otitis media, Mittelohrentzündung, Ohrenschmerzen, Fieber, Trommelfell. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Nur bei apparativer Durchführung und Dokumentation; nur einmal je Sitzung, auch bei beidseitiger Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei apparativer Durchführung und Dokumentation; nur einmal je Sitzung, auch bei beidseitiger Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Otitis media, Mittelohrentzündung, Ohrenschmerzen, Fieber
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
vollständiger HNO-Befund
Seite
Trommelfell/Paukenhöhle
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1415. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Parazentese des Trommelfells – einschließlich diagnostischer Kontrolle und Lokalanästhesie“ sowie „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
