Welche GOÄ-Ziffern sind für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichAudiologie
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ in Betracht?

Für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1403 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1404, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ stehen Hörsturz, plötzliche Schwerhörigkeit, Innenohr, Audiometrie, OAE. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionSchließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404Bedingt / alternativSchließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativEinmal je Sitzung, auch bilateral.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativNicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408Bedingt / alternativNur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik; eigenständige Leistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1403

Kernposition der Kombination

Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ 1404

Bedingte oder alternative Position

Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Einmal je Sitzung, auch bilateral.

GOÄ 1409

Bedingte oder alternative Position

Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ 1408

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik; eigenständige Leistung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Beginn und Seite
Ohrmikroskopie
Ton-/Sprachaudiogramm
Tympanometrie
OAE/objektive Audiometrie

Wie grenzt sich „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hörsturz, plötzliche Schwerhörigkeit, Innenohr, Audiometrie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

Beginn und Seite

Ohrmikroskopie

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1403 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1403 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1404, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1403. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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