Welche GOÄ-Ziffern sind für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ in Betracht?
Für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1403 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1404, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ stehen Hörsturz, plötzliche Schwerhörigkeit, Innenohr, Audiometrie, OAE. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Bedingt / alternativ | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Einmal je Sitzung, auch bilateral. |
| GOÄ-Nr. 1409 | Bedingt / alternativ | Nicht neben Nrn. 827 bis 829. |
| GOÄ-Nr. 1408 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik; eigenständige Leistung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Bedingte oder alternative Position
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Bedingte oder alternative Position
Einmal je Sitzung, auch bilateral.
Bedingte oder alternative Position
Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik; eigenständige Leistung.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hörsturz, plötzliche Schwerhörigkeit, Innenohr, Audiometrie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Beginn und Seite
Ohrmikroskopie
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1403 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Intratympanale Medikamenteneinbringung – beispielsweise bei Hörsturz oder Morbus Menière
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1403. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
