Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung

HNO-Heilkunde · Audiologie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichAudiologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1407
GOÄ-Abrechnung für Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Differenziert Art und Ausmaß einer Hörstörung und unterstützt die Zuordnung zu Schallleitungs-, Innenohr- oder zentraler Ursache. Die Abklärung umfasst hörgeräteüberprüfung und Tonschwellenaudiometrie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei subjektiver Hörminderung, Tinnitus, auffälligem Screening, Lärmexposition oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Hörstörung. Erforderliche Kernleistungen: Hörgeräteüberprüfung und Tonschwellenaudiometrie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionTonschwellenaudiometrie. Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404KernpositionSprachaudiometrie. Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1405KernpositionHörgeräteüberprüfung. Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativImpedanzmessung. Nur einmal je Sitzung, auch bilateral.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ-Nr. 1404: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

Ton- und Sprachaudiogramm

Hörgeräteparameter

Freifeld-/Trageergebnis

Ohrbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.