Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung
HNO-Heilkunde · Audiologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Differenziert Art und Ausmaß einer Hörstörung und unterstützt die Zuordnung zu Schallleitungs-, Innenohr- oder zentraler Ursache. Die Abklärung umfasst hörgeräteüberprüfung und Tonschwellenaudiometrie.
Wann ist sie anwendbar?
Bei subjektiver Hörminderung, Tinnitus, auffälligem Screening, Lärmexposition oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Hörstörung. Erforderliche Kernleistungen: Hörgeräteüberprüfung und Tonschwellenaudiometrie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Tonschwellenaudiometrie. Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Kernposition | Sprachaudiometrie. Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1405 | Kernposition | Hörgeräteüberprüfung. Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Impedanzmessung. Nur einmal je Sitzung, auch bilateral. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Ton- und Sprachaudiogramm
Hörgeräteparameter
Freifeld-/Trageergebnis
Ohrbefund
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
