Welche GOÄ-Ziffern sind für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ in Betracht?
Für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1405 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ stehen Altersschwerhörigkeit, Hörgerät, Presbyakusis, Sprachaudiometrie, Hörgeräteanpassung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Kernposition | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1405 | Kernposition | Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Nur einmal je Sitzung, auch bilateral. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Kernposition der Kombination
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung.
Bedingte oder alternative Position
Nur einmal je Sitzung, auch bilateral.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Altersschwerhörigkeit, Hörgerät, Presbyakusis, Sprachaudiometrie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Ton- und Sprachaudiogramm
Hörgeräteparameter
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1403 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus); GOÄ-Nr. 1404 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus); GOÄ-Nr. 1405 (Nur bei vollständiger Kontrolle eines Hörgeräts; nicht für bloße Beratung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1405. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
