Welche GOÄ-Ziffern sind für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ in Betracht?
Für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1601 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ stehen Cholesteatom, Mittelohrtumor, Radikaloperation, Mastoid, Operation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Bedingt / alternativ | Eigenständige vollständige Sprachaudiometrie; nicht neben Nrn. 1400/1401. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Nur bei medizinischer Eignung und tatsächlicher Durchführung. |
| GOÄ-Nr. 1601 | Kernposition | Operative Zielleistung; gegebenenfalls sind Nrn. 1597 oder 1598 bereits umfasst und nicht zusätzlich anzusetzen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständige vollständige Sprachaudiometrie; nicht neben Nrn. 1400/1401.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei medizinischer Eignung und tatsächlicher Durchführung.
Kernposition der Kombination
Operative Zielleistung; gegebenenfalls sind Nrn. 1597 oder 1598 bereits umfasst und nicht zusätzlich anzusetzen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik“ sowie „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Cholesteatom, Mittelohrtumor, Radikaloperation, Mastoid
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403: Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.
Seite/Ausdehnung
Ohrmikroskopie
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1403 (Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus); GOÄ-Nr. 1601 (Operative Zielleistung; gegebenenfalls sind Nrn. 1597 oder 1598 bereits umfasst und nicht zusätzlich anzusetzen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik
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Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation
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Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1601. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik“ sowie „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
