Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres

HNO-Heilkunde · Otologie – Mittelohrchirurgie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohrchirurgie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1407
GOÄ-Abrechnung für Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst die schallleitungsrelevante und knöchern destruktive Ausdehnung eines Cholesteatoms und saniert das Mittelohr mit dem Ziel eines sicheren, trockenen Ohrs. Die Abklärung umfasst präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres.

Wann ist sie anwendbar?

Bei otoskopischem beziehungsweise bildgebendem Cholesteatomverdacht; Hörstatus, Ausdehnung und Komplikationszeichen bestimmen Operationszugang und Rekonstruktionsplanung. Erforderliche Kernleistungen: Präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionTonschwellenaudiometrie. Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.
GOÄ-Nr. 1404Bedingt / alternativSprachaudiometrie. Eigenständige vollständige Sprachaudiometrie; nicht neben Nrn. 1400/1401.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativImpedanzmessung. Nur bei medizinischer Eignung und tatsächlicher Durchführung.
GOÄ-Nr. 1601KernpositionOperation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom. Operative Zielleistung; gegebenenfalls sind Nrn. 1597 oder 1598 bereits umfasst und nicht zusätzlich anzusetzen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2
GOÄ 1403

Kernposition der Kombination

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1406

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik“ sowie „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1403: Vollständige präoperative Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.

Seite/Ausdehnung

Ohrmikroskopie

präoperatives Audiogramm

Operationsbericht

eingeschlossene Mastoidleistung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.