Welche GOÄ-Ziffern sind für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – Mittelohrchirurgie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ in Betracht?

Für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1623 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ stehen Otosklerose, Stapes, Steigbügel, Fußplattenresektion, Schallleitungsschwerhörigkeit. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionVollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.
GOÄ-Nr. 1404KernpositionVollständige Sprachaudiometrie.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher vollständiger Untersuchung.
GOÄ-Nr. 1623KernpositionOperative Zielleistung; der methodisch notwendige Wiederverschluss des Trommelfells ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1403

Kernposition der Kombination

Vollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1406
GOÄ 1404

Kernposition der Kombination

Vollständige Sprachaudiometrie.

GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher vollständiger Untersuchung.

GOÄ 1623

Kernposition der Kombination

Operative Zielleistung; der methodisch notwendige Wiederverschluss des Trommelfells ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite
Audiometrie/Sprachaudiometrie
Impedanz
Operationsbericht
Prothese/Interposition

Wie grenzt sich „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ sowie „Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Otosklerose, Stapes, Steigbügel, Fußplattenresektion

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1403: Vollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus.

Seite

Audiometrie/Sprachaudiometrie

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1403 (Vollständige Tonschwellenaudiometrie; schließt Nrn. 1400/1401/1406 aus); GOÄ-Nr. 1404 (Vollständige Sprachaudiometrie); GOÄ-Nr. 1623 (Operative Zielleistung; der methodisch notwendige Wiederverschluss des Trommelfells ist nicht zusätzlich…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1623 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1623. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Otosklerose – audiologische Diagnostik und Fußplattenoperation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“ sowie „Trommelfelldefekt oder Ossikeldefekt – operative Rekonstruktion/Myringo- oder Tympanoplastik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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