Welche GOÄ-Ziffern sind für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ in Betracht?
Für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1500 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ stehen Tonsillektomie, Mandeln entfernen, rezidivierende Tonsillitis, Tonsillenhypertrophie, Operation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1500 | Kernposition | Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ sowie „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tonsillektomie, Mandeln entfernen, rezidivierende Tonsillitis, Tonsillenhypertrophie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1500: Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen.
Indikation
Seiten/Operationsbericht
Blutstillung
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1500 (Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Einlage eines Paukenröhrchens – mit Parazentese und mikroskopischer Kontrolle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1500. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ sowie „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
