Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung
HNO-Heilkunde · Rachen und Tonsillenchirurgie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt beide Gaumenmandeln vollständig, um eine klar belegte rezidivierende beziehungsweise chronische Tonsillenerkrankung oder relevante Obstruktion dauerhaft zu behandeln. Der Eingriff umfasst beidseitige Tonsillektomie.
Wann ist sie anwendbar?
Bei leitliniengerecht begründeter Operationsindikation nach dokumentiertem Verlauf; Blutungsrisiko, Atemweg, Begleiterkrankungen und Abgrenzung zur Tonsillotomie müssen vor dem Eingriff geklärt sein. Erforderliche Kernleistung: Beidseitige Tonsillektomie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1500 | Kernposition | Beidseitige Tonsillektomie. Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Venöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ sowie „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1500: Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen.
Indikation
Seiten/Operationsbericht
Blutstillung
Komplikationen
Histologie
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
