Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung

HNO-Heilkunde · Rachen und Tonsillenchirurgie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRachen und Tonsillenchirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1500
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt beide Gaumenmandeln vollständig, um eine klar belegte rezidivierende beziehungsweise chronische Tonsillenerkrankung oder relevante Obstruktion dauerhaft zu behandeln. Der Eingriff umfasst beidseitige Tonsillektomie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei leitliniengerecht begründeter Operationsindikation nach dokumentiertem Verlauf; Blutungsrisiko, Atemweg, Begleiterkrankungen und Abgrenzung zur Tonsillotomie müssen vor dem Eingriff geklärt sein. Erforderliche Kernleistung: Beidseitige Tonsillektomie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1500KernpositionBeidseitige Tonsillektomie. Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1500

Kernposition der Kombination

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1499

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ sowie „Cholesteatom – präoperative Hördiagnostik und operative Sanierung des Mittelohres“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1500: Vollständige operative Zielleistung; Nr. 1499 nicht zusätzlich. Eingeschlossene Teilleistungen und OP-Zuschläge separat prüfen.

Indikation

Seiten/Operationsbericht

Blutstillung

Komplikationen

Histologie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.