Welche GOÄ-Ziffern sind für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ in Betracht?
Für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ ist kein pauschaler GOÄ-Kernblock vorgesehen. Die berechnungsfähigen Positionen ergeben sich aus dem tatsächlich gewählten Leistungs- oder Alternativpfad; jede Position ist einzeln zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ stehen Tonsillotomie, Tonsillenhyperplasie, Teilresektion Tonsille, obstruktive Tonsillen, Kinder. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt. |
| GOÄ-Nr. 6 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständig erbrachter Untersuchung nach Nr. 6. |
| GOÄ-Nr. A1499-TONSILLOTOMIE-EINSEITIG | Bedingt / alternativ | Einseitige Tonsillotomie – analog Nr. 1499 |
| GOÄ-Nr. A1500-TONSILLOTOMIE-BEIDSEITIG | Bedingt / alternativ | Beidseitige Tonsillotomie – analog Nr. 1500 |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständig erbrachter Untersuchung nach Nr. 6.
Bedingte oder alternative Position
Einseitige Tonsillotomie – analog Nr. 1499
Bedingte oder alternative Position
Beidseitige Tonsillotomie – analog Nr. 1500
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ sowie „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tonsillotomie, Tonsillenhyperplasie, Teilresektion Tonsille, obstruktive Tonsillen
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
Indikation
Seitenangabe
Operationsmethode
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“. Aus den hinterlegten Alternativen werden nur die tatsächlich vollständig erbrachten Leistungen ausgewählt. Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ ist kein pauschaler GOÄ-Kernblock vorgesehen. Die berechnungsfähigen Positionen ergeben sich aus dem tatsächlich gewählten Leistungs- oder Alternativpfad; jede Position ist einzeln zu prüfen.
Die Kombination enthält keinen automatisch anzusetzenden Kernblock. Maßgeblich sind der tatsächlich gewählte Behandlungspfad und die vollständig erbrachten Einzelleistungen.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tonsillenhyperplasie – ein- oder beidseitige Tonsillotomie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beidseitige Tonsillektomie – operative Zielleistung“ sowie „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
