Welche GOÄ-Ziffern sind für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichSchlafmedizin
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ in Betracht?

Für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605 und GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGE als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1417, GOÄ-Nr. 1530 und GOÄ-Nr. A5295-SCHLAF-VIDEO kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ stehen Schlafapnoe, Schnarchen, Polygraphie, OSA, Tagesmüdigkeit. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1417Bedingt / alternativBei nasaler Obstruktionsfragestellung.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1530Bedingt / alternativNur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKGKernpositionBestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.
GOÄ-Nr. 602KernpositionIm Polygraphiekomplex nur bei mindestens sechsstündiger kontinuierlicher Registrierung.
GOÄ-Nr. 605KernpositionZuordnung nach BÄK; mindestens sechsstündige Registrierung.
GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGEKernpositionBÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. A5295-SCHLAF-VIDEOBedingt / alternativFakultativ bei tatsächlicher kontinuierlicher Videokorrelation.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1417

Bedingte oder alternative Position

Bei nasaler Obstruktionsfragestellung.

GOÄ 1418

Kernposition der Kombination

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 1530

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.

GOÄ A653-SCHLAF-EKG

Kernposition der Kombination

Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.

Analog bewertet zu: 653
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 602

Kernposition der Kombination

Im Polygraphiekomplex nur bei mindestens sechsstündiger kontinuierlicher Registrierung.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 605

Kernposition der Kombination

Zuordnung nach BÄK; mindestens sechsstündige Registrierung.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A714-SCHLAF-LAGE

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung.

Analog bewertet zu: 714
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A5295-SCHLAF-VIDEO

Bedingte oder alternative Position

Fakultativ bei tatsächlicher kontinuierlicher Videokorrelation.

Analog bewertet zu: 5295
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Schnarch-/Apnoeanamnese
HNO-Obstruktionsbefund
Messdauer
EKG/SpO2/Atemfluss/Lage
Auswertung

Wie grenzt sich „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ sowie „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Schlafapnoe, Schnarchen, Polygraphie, OSA

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG: Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.

Schnarch-/Apnoeanamnese

HNO-Obstruktionsbefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1418 (Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466); GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG (Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie); GOÄ-Nr. 602 (Im Polygraphiekomplex nur bei mindestens sechsstündiger kontinuierlicher Registrierung); GOÄ-Nr. 605 (Zuordnung nach BÄK; mindestens sechsstündige Registrierung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605 und GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGE als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1417, GOÄ-Nr. 1530 und GOÄ-Nr. A5295-SCHLAF-VIDEO kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605 und GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGE. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ sowie „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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