Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe

HNO-Heilkunde · Schlafmedizin

AbrechnungsfallSchnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichSchlafmedizin
GOÄ-Abrechnung für Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst schlafbezogene Atmungsstörungen und deren Folgen, um obstruktive Ereignisse zu quantifizieren und die passende konservative, apparative oder operative Therapie zu wählen. Die Abklärung umfasst HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lautem Schnarchen mit Atempausen, Tagesschläfrigkeit, therapieresistenter Hypertonie oder typischer Risikokonstellation nach abgestufter schlafmedizinischer Diagnostik. Erforderliche Kernleistungen: HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1417Bedingt / alternativRhinomanometrie. Bei nasaler Obstruktionsfragestellung.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1530Bedingt / alternativLaryngoskopie. Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKGKernpositionEKG-Registrierung über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 653. Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.
GOÄ-Nr. 602KernpositionKontinuierliche Sauerstoffsättigungsmessung über mindestens sechs Stunden. Im Polygraphiekomplex nur bei mindestens sechsstündiger kontinuierlicher Registrierung.
GOÄ-Nr. 605KernpositionKontinuierliche Atemflussmessung über mindestens sechs Stunden. Zuordnung nach BÄK; mindestens sechsstündige Registrierung.
GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGEKernpositionKontinuierliche Körperlagebestimmung über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 714. BÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. A5295-SCHLAF-VIDEOBedingt / alternativKontinuierliche Videokontrolle über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 5295. Fakultativ bei tatsächlicher kontinuierlicher Videokorrelation.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A653-SCHLAF-EKG

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
Analog bewertet zu: 653
GOÄ 602

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 605

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A714-SCHLAF-LAGE

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
Analog bewertet zu: 714
GOÄ A5295-SCHLAF-VIDEO

Bedingte oder alternative Position

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
Analog bewertet zu: 5295

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ sowie „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG: Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.

Schnarch-/Apnoeanamnese

HNO-Obstruktionsbefund

Messdauer

EKG/SpO2/Atemfluss/Lage

Auswertung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.