Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe
HNO-Heilkunde · Schlafmedizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Erfasst schlafbezogene Atmungsstörungen und deren Folgen, um obstruktive Ereignisse zu quantifizieren und die passende konservative, apparative oder operative Therapie zu wählen. Die Abklärung umfasst HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie.
Wann ist sie anwendbar?
Bei lautem Schnarchen mit Atempausen, Tagesschläfrigkeit, therapieresistenter Hypertonie oder typischer Risikokonstellation nach abgestufter schlafmedizinischer Diagnostik. Erforderliche Kernleistungen: HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Bedingt / alternativ | Rhinomanometrie. Bei nasaler Obstruktionsfragestellung. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 1530 | Bedingt / alternativ | Laryngoskopie. Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird. |
| GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG | Kernposition | EKG-Registrierung über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 653. Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie. |
| GOÄ-Nr. 602 | Kernposition | Kontinuierliche Sauerstoffsättigungsmessung über mindestens sechs Stunden. Im Polygraphiekomplex nur bei mindestens sechsstündiger kontinuierlicher Registrierung. |
| GOÄ-Nr. 605 | Kernposition | Kontinuierliche Atemflussmessung über mindestens sechs Stunden. Zuordnung nach BÄK; mindestens sechsstündige Registrierung. |
| GOÄ-Nr. A714-SCHLAF-LAGE | Kernposition | Kontinuierliche Körperlagebestimmung über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 714. BÄK-Empfehlung. |
| GOÄ-Nr. A5295-SCHLAF-VIDEO | Bedingt / alternativ | Kontinuierliche Videokontrolle über mindestens sechs Stunden – analog Nr. 5295. Fakultativ bei tatsächlicher kontinuierlicher Videokorrelation. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Kernposition der Kombination
Kernposition der Kombination
Kernposition der Kombination
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ sowie „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. A653-SCHLAF-EKG: Bestandteil der BÄK-Empfehlung zur kardiorespiratorischen Polygraphie.
Schnarch-/Apnoeanamnese
HNO-Obstruktionsbefund
Messdauer
EKG/SpO2/Atemfluss/Lage
Auswertung
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GO Ä, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testen
Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
