Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion
HNO-Heilkunde · Halsweichteile und Onkologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Ordnet eine zervikale Raumforderung anatomisch ein und gewinnt bei Bedarf gezielt Material, um entzündliche, kongenitale und neoplastische Ursachen zu unterscheiden. Die Bildgebung umfasst punktion eines Lymphknotens und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.
Wann ist sie anwendbar?
Bei persistierendem, wachsendem, hartem oder anderweitig auffälligem Halsbefund; Sonographie und Punktion richten sich nach Lage, Risikoprofil und möglichem Primärtumor. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Punktion eines Lymphknotens und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 1530 | Bedingt / alternativ | Laryngoskopie. Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird. |
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Ultraschalluntersuchung eines Organs. Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs. Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen. |
| GOÄ-Nr. 314 | Bedingt / alternativ | Punktion eines Lymphknotens. Nur bei tatsächlicher Punktion; die zytologische/histologische Untersuchung eines externen Instituts rechnet dieses selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 297 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für zytologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich angefertigtem zytologischem Abstrich beziehungsweise Präparat. Eine Gewebebiopsie oder histologische Untersuchung ist keine Nr. 297; ein externes Institut rechnet seine Untersuchung selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 410: Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
Lokalisation und Größe
vollständiger HNO-Befund
sonographischer Befund
Punktion
Zytologie/Histologie
Bericht
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
