Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung

HNO-Heilkunde · Rhinologie und Nasennebenhöhlen

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Nasennebenhöhlen
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465
GOÄ-Abrechnung für Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Eröffnet beziehungsweise inspiziert die Kieferhöhle, gewinnt gezielt Sekret oder Gewebe und ermöglicht Spülung bei persistierender lokaler Erkrankung. Die Abklärung umfasst punktion der Kieferhöhle und Spülung einer Nasennebenhöhle.

Wann ist sie anwendbar?

Bei bildgebend oder endoskopisch begründeter Kieferhöhlenpathologie, wenn konservative Behandlung beziehungsweise weniger invasive Diagnostik nicht ausreicht. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Punktion der Kieferhöhle und Spülung einer Nasennebenhöhle. Grenze: Nur bei tatsächlicher Punktion.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativLokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1465KernpositionPunktion der Kieferhöhle. Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.
GOÄ-Nr. 1479Bedingt / alternativSpülung einer Nasennebenhöhle. Nur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1465: Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.

Indikation und Seite

Endoskopie

Punktion

Spülung

Sekret/Abstrich

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.