Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Nasennebenhöhlen
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ in Betracht?

Für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 1479 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ stehen Kieferhöhlenpunktion, Sinusitis maxillaris, Spülung, Punktion, Sekret. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1465KernpositionNur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.
GOÄ-Nr. 1479Bedingt / alternativNur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1418

Bedingte oder alternative Position

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 483

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.

GOÄ 1465

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.

GOÄ 1479

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten.

GOÄ 298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation und Seite
Endoskopie
Punktion
Spülung
Sekret/Abstrich

Wie grenzt sich „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kieferhöhlenpunktion, Sinusitis maxillaris, Spülung, Punktion

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1465: Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.

Indikation und Seite

Endoskopie

Punktion

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1465 (Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 1479 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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