Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ in Betracht?
Für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 1479 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ stehen Kieferhöhlenpunktion, Sinusitis maxillaris, Spülung, Punktion, Sekret. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1465 | Kernposition | Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion. |
| GOÄ-Nr. 1479 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
Kernposition der Kombination
Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kieferhöhlenpunktion, Sinusitis maxillaris, Spülung, Punktion
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1465: Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.
Indikation und Seite
Endoskopie
Punktion
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1465 (Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nasennebenhöhlen – A-Scan-Sonografie mehrerer Nebenhöhlen
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1465. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
