Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung
HNO-Heilkunde · Rhinologie und Nasennebenhöhlen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Eröffnet beziehungsweise inspiziert die Kieferhöhle, gewinnt gezielt Sekret oder Gewebe und ermöglicht Spülung bei persistierender lokaler Erkrankung. Die Abklärung umfasst punktion der Kieferhöhle und Spülung einer Nasennebenhöhle.
Wann ist sie anwendbar?
Bei bildgebend oder endoskopisch begründeter Kieferhöhlenpathologie, wenn konservative Behandlung beziehungsweise weniger invasive Diagnostik nicht ausreicht. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Punktion der Kieferhöhle und Spülung einer Nasennebenhöhle. Grenze: Nur bei tatsächlicher Punktion.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1465 | Kernposition | Punktion der Kieferhöhle. Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion. |
| GOÄ-Nr. 1479 | Bedingt / alternativ | Spülung einer Nasennebenhöhle. Nur bei eigenständiger tatsächlicher Spülung und soweit nicht in der Zielleistung enthalten. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1465: Nur bei tatsächlicher Punktion; eine Antroskopie nach Nr. 1466 umfasst die Punktion.
Indikation und Seite
Endoskopie
Punktion
Spülung
Sekret/Abstrich
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
