Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale …

HNO-Heilkunde · Rhinologie und Nasennebenhöhlen

AbrechnungsfallChronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Nasennebenhöhlen
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 298
GOÄ-Abrechnung für Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Lokalisiert entzündliche, anatomische oder blutungsrelevante Veränderungen im Nasen- und Nebenhöhlenbereich und unterstützt die gezielte Therapieentscheidung. Die Bildgebung umfasst rhinomanometrische Untersuchung und Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen beziehungsweise Nasenrachenraum.

Wann ist sie anwendbar?

Bei persistierender nasaler Obstruktion, rezidivierender Blutung, Sekretion, Gesichtsschmerz oder komplikationsverdächtigem Verlauf. Erforderliche Kernleistungen: Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1417KernpositionRhinomanometrische Untersuchung. Nur bei apparativer Messung und dokumentierter Nasenströmung.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs. Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 420KernpositionUltraschalluntersuchung eines weiteren Organs. Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 420

Kernposition der Kombination

Mindestens eine Voraussetzung:
410
411
412
413
415
417
418
Höchstzahl: 3

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1417: Nur bei apparativer Messung und dokumentierter Nasenströmung.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

Symptomdauer

endoskopischer Befund

Rhinomanometrie

benannte Nebenhöhlen/Organe

Abstrich

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.