Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ in Betracht?
Für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1417, GOÄ-Nr. 1440 und GOÄ-Nr. 1441 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ stehen Nasenpolyp, Polyposis nasi, Polypektomie, Nasenatmung, Endoskopie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Bedingt / alternativ | Nur bei apparativer Funktionsmessung. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 1440 | Bedingt / alternativ | Nur bei originärer vollständiger Leistung; Abgrenzung zu Nr. 1441 und umfassender Sinusoperation beachten. |
| GOÄ-Nr. 1441 | Bedingt / alternativ | Alternative zur Nr. 1440 entsprechend Leistungsumfang. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei apparativer Funktionsmessung.
Kernposition der Kombination
Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei originärer vollständiger Leistung; Abgrenzung zu Nr. 1441 und umfassender Sinusoperation beachten.
Bedingte oder alternative Position
Alternative zur Nr. 1440 entsprechend Leistungsumfang.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Erforderliche Auswahlpositionen
Wie grenzt sich „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie“ sowie „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nasenpolyp, Polyposis nasi, Polypektomie, Nasenatmung
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Anzahl und Lokalisation
endoskopischer Befund
Rhinomanometrie
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1418 (Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie“ sowie „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
