Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme
HNO-Heilkunde · Rhinologie und Nasennebenhöhlen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Eröffnet beziehungsweise inspiziert die Kieferhöhle, gewinnt gezielt Sekret oder Gewebe und ermöglicht Spülung bei persistierender lokaler Erkrankung. Die Labordiagnostik umfasst antroskopie der Kieferhöhle und Entnahme.
Wann ist sie anwendbar?
Bei bildgebend oder endoskopisch begründeter Kieferhöhlenpathologie, wenn konservative Behandlung beziehungsweise weniger invasive Diagnostik nicht ausreicht. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Antroskopie der Kieferhöhle und Entnahme. Grenze: Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1466 | Kernposition | Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Punktion. Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen. |
| GOÄ-Nr. 297 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für zytologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich angefertigtem zytologischem Abstrich beziehungsweise Präparat. Eine Gewebebiopsie oder histologische Untersuchung ist keine Nr. 297; ein externes Institut rechnet seine Untersuchung selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Nasennebenhöhlen – A-Scan-Sonografie mehrerer Nebenhöhlen“ sowie „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1466: Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen.
Indikation und Seite
Antroskopiebefund
Punktion enthalten
Probenentnahme
Komplikationen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
