Welche GOÄ-Ziffern sind für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ in Betracht?
Für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1466 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 297 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ stehen Antroskopie, Kieferhöhle, Endoskopie Sinus, Biopsie, Sinusitis. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1466 | Kernposition | Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen. |
| GOÄ-Nr. 297 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich angefertigtem zytologischem Abstrich beziehungsweise Präparat. Eine Gewebebiopsie oder histologische Untersuchung ist keine Nr. 297; ein externes Institut rechnet seine Untersuchung selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
Kernposition der Kombination
Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich angefertigtem zytologischem Abstrich beziehungsweise Präparat. Eine Gewebebiopsie oder histologische Untersuchung ist keine Nr. 297; ein externes Institut rechnet seine Untersuchung selbst ab.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nasennebenhöhlen – A-Scan-Sonografie mehrerer Nebenhöhlen“ sowie „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Antroskopie, Kieferhöhle, Endoskopie Sinus, Biopsie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1466: Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen.
Indikation und Seite
Antroskopiebefund
Punktion enthalten
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1466 (Nr. 1465 ist enthalten; Nr. 1418 ist daneben ausgeschlossen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nasennebenhöhlen – A-Scan-Sonografie mehrerer Nebenhöhlen
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1466. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Antroskopie der Kieferhöhle – gegebenenfalls mit Punktion und Probenentnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nasennebenhöhlen – A-Scan-Sonografie mehrerer Nebenhöhlen“ sowie „Kieferhöhlenpunktion mit Spülung und mikrobiologischer Probengewinnung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
