Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung

HNO-Heilkunde · Rhinologie und Sinnesdiagnostik

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Sinnesdiagnostik
GOÄ-Abrechnung für Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Quantifiziert Riech- und Geschmacksfunktion und grenzt leitungsbedingte, postinfektiöse, medikamentöse und neurologische Ursachen gegeneinander ab. Die Abklärung umfasst umfassende HNO- und endoskopische Abklärung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei anhaltender Anosmie, Hyposmie oder Dysgeusie nach HNO-Status und Endoskopie; Dauer, Auslöser und neurologische Begleitsymptome steuern Zusatzdiagnostik. Erforderliche Kernleistungen: Umfassende HNO- und endoskopische Abklärung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger genauer Geruchs- beziehungsweise Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1417Bedingt / alternativRhinomanometrie. Bei zusätzlicher nasaler Obstruktionsfragestellung.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines weiteren Organs. Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.
GOÄ-Nr. 825KernpositionGenaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung. Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Mindestens eine Voraussetzung:
410
411
412
413
415
417
418
Höchstzahl: 3

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Für über den Leistungsinhalt der Nr. 825 hinausgehende quantitative Spezialverfahren ist eine zusätzliche Analogbewertung nicht pauschal vorgegeben und muss im Einzelfall geprüft werden.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ-Nr. 825: Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren.

Beginn/Verlauf

nasaler Endoskopiebefund

Rhinomanometrie

standardisiertes Testverfahren und Ergebnis

Differentialdiagnostik

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.