Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung
HNO-Heilkunde · Rhinologie und Sinnesdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Quantifiziert Riech- und Geschmacksfunktion und grenzt leitungsbedingte, postinfektiöse, medikamentöse und neurologische Ursachen gegeneinander ab. Die Abklärung umfasst umfassende HNO- und endoskopische Abklärung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei anhaltender Anosmie, Hyposmie oder Dysgeusie nach HNO-Status und Endoskopie; Dauer, Auslöser und neurologische Begleitsymptome steuern Zusatzdiagnostik. Erforderliche Kernleistungen: Umfassende HNO- und endoskopische Abklärung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger genauer Geruchs- beziehungsweise Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Bedingt / alternativ | Rhinomanometrie. Bei zusätzlicher nasaler Obstruktionsfragestellung. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung eines Organs. Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs. Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen. |
| GOÄ-Nr. 825 | Kernposition | Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung. Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 825: Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren.
Beginn/Verlauf
nasaler Endoskopiebefund
Rhinomanometrie
standardisiertes Testverfahren und Ergebnis
Differentialdiagnostik
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
