Welche GOÄ-Ziffern sind für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ in Betracht?
Für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1418 und GOÄ-Nr. 825 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1417, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 420 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ stehen Anosmie, Hyposmie, Dysgeusie, Riechstörung, Schmeckstörung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Bedingt / alternativ | Bei zusätzlicher nasaler Obstruktionsfragestellung. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen. |
| GOÄ-Nr. 825 | Kernposition | Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Bei zusätzlicher nasaler Obstruktionsfragestellung.
Kernposition der Kombination
Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Bedingte oder alternative Position
Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
Bedingte oder alternative Position
Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Anosmie, Hyposmie, Dysgeusie, Riechstörung
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 825: Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und Ergebnisse dokumentieren.
Beginn/Verlauf
nasaler Endoskopiebefund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1418 (Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466); GOÄ-Nr. 825 (Nur bei vollständiger genauer Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung als selbständiger Leistung; Testverfahren und…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion
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Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1418 und GOÄ-Nr. 825. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Riech- und/oder Schmeckstörung – umfassende HNO- und endoskopische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Halslymphknoten oder zervikale Raumforderung – HNO-Untersuchung, Sonografie und Punktion“ sowie „Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
