Welche GOÄ-Ziffern sind für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ in Betracht?
Für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1407 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ stehen Tinnitus, Ohrgeräusch, Hörprüfung, Sprachaudiometrie, Impedanz. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Kernposition | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1404 | Kernposition | Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Kernposition | Einmal je Sitzung, auch bilateral. |
| GOÄ-Nr. 1408 | Bedingt / alternativ | Nur bei zusätzlicher objektiver/retrocochleärer Fragestellung. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Kernposition der Kombination
Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Kernposition der Kombination
Einmal je Sitzung, auch bilateral.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei zusätzlicher objektiver/retrocochleärer Fragestellung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tinnitus, Ohrgeräusch, Hörprüfung, Sprachaudiometrie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
Art und Seite des Tinnitus
Red Flags
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1403 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus); GOÄ-Nr. 1404 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus); GOÄ-Nr. 1407 (Einmal je Sitzung, auch bilateral). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung
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Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik
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Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1403, GOÄ-Nr. 1404 und GOÄ-Nr. 1407. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schallempfindungsschwerhörigkeit – Hördiagnostik und Hörgeräteüberprüfung“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
