Welche GOÄ-Ziffern sind für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ in Betracht?
Für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1400 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1401 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ stehen Hörminderung, orientierende Hörprüfung, Flüstersprache, Stimmgabel, Weber, Rinne. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1400 | Kernposition | Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen Stimmgabelprüfungen; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406. |
| GOÄ-Nr. 1401 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger vollständiger Tonprüfung; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen Stimmgabelprüfungen; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger vollständiger Tonprüfung; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ sowie „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hörminderung, orientierende Hörprüfung, Flüstersprache, Stimmgabel
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1400: Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen Stimmgabelprüfungen; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406.
vollständiger HNO-Befund
Otoskopie/Mikroskopie
Sprachhörweite
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1400 (Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung
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Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung
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Akute Rhinosinusitis – vollständige HNO-Untersuchung, Nasenendoskopie, NNH-Sonografie und Abstrich
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1400. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ sowie „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
