Orientierende Hörprüfung – vollständige HNO-Untersuchung
HNO-Heilkunde · Audiologie – Basisdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Differenziert Art und Ausmaß einer Hörstörung und unterstützt die Zuordnung zu Schallleitungs-, Innenohr- oder zentraler Ursache. Die Abklärung umfasst prüfung des Hörvermögens mit Sprache und Stimmgabeln und Hörprüfung mit Tönen über mindestens fünf Frequenzen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei subjektiver Hörminderung, Tinnitus, auffälligem Screening, Lärmexposition oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Hörstörung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Vollständige HNO-Untersuchung mit Stimmgabel- und Sprachprüfung. Grenze: nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1400 | Kernposition | Prüfung des Hörvermögens mit Sprache und Stimmgabeln. Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen Stimmgabelprüfungen; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406. |
| GOÄ-Nr. 1401 | Bedingt / alternativ | Hörprüfung mit Tönen über mindestens fünf Frequenzen. Nur bei eigenständiger vollständiger Tonprüfung; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Akute Otitis media – vollständige HNO-Untersuchung mit Ohrmikroskopie und Impedanzmessung“ sowie „Tinnitus – vollständige HNO- und differenzierte audiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1400: Vollständige orientierende Hörprüfung mit Umgangs-/Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung sowie erforderlichen Stimmgabelprüfungen; nicht neben Nrn. 1403, 1404 oder 1406.
vollständiger HNO-Befund
Otoskopie/Mikroskopie
Sprachhörweite
Weber/Rinne
gegebenenfalls Frequenzen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
