Welche GOÄ-Ziffern sind für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichSchlafmedizin
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ in Betracht?

Für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ führt die Kette GOÄ-Nr. 827, GOÄ-Nr. 1237, GOÄ-Nr. A653-PSG-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. A839-PSG-EMG, GOÄ-Nr. A714-PSG-LAGE und GOÄ-Nr. A5295-PSG-VIDEO als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A427-CPAP-KONTROLLE und GOÄ-Nr. A518-CPAP-SCHULUNG kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ stehen Polysomnographie, Schlaflabor, EEG, EOG, EMG, CPAP. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 827KernpositionIm Polysomnographiekomplex nach BÄK.
GOÄ-Nr. 1237KernpositionIm Polysomnographiekomplex nach BÄK.
GOÄ-Nr. A653-PSG-EKGKernpositionBÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. 602KernpositionKontinuierlich.
GOÄ-Nr. 605KernpositionKontinuierlich.
GOÄ-Nr. A839-PSG-EMGKernpositionBÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. A714-PSG-LAGEKernpositionBÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. A5295-PSG-VIDEOKernpositionBÄK-Empfehlung.
GOÄ-Nr. A427-CPAP-KONTROLLEBedingt / alternativFakultativ bei tatsächlicher Druck-/Beatmungskontrolle.
GOÄ-Nr. A518-CPAP-SCHULUNGBedingt / alternativFakultativ bei tatsächlicher Schulung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 827

Kernposition der Kombination

Im Polysomnographiekomplex nach BÄK.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 1237

Kernposition der Kombination

Im Polysomnographiekomplex nach BÄK.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A653-PSG-EKG

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung.

Analog bewertet zu: 653
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 602

Kernposition der Kombination

Kontinuierlich.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ 605

Kernposition der Kombination

Kontinuierlich.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A839-PSG-EMG

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung.

Analog bewertet zu: 839
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A714-PSG-LAGE

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung.

Analog bewertet zu: 714
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A5295-PSG-VIDEO

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung.

Analog bewertet zu: 5295
Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 6 Stunden
GOÄ A427-CPAP-KONTROLLE

Bedingte oder alternative Position

Fakultativ bei tatsächlicher Druck-/Beatmungskontrolle.

Analog bewertet zu: 427
GOÄ A518-CPAP-SCHULUNG

Bedingte oder alternative Position

Fakultativ bei tatsächlicher Schulung.

Analog bewertet zu: 518

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Messdauer
EEG/EOG/EMG
EKG/SpO2/Atemfluss
Körperlage/Video
CPAP/BiPAP
Auswertung

Wie grenzt sich „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ sowie „Moderne endonasale Kieferhöhlenoperation – Analogbewertung nach BÄK“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Polysomnographie, Schlaflabor, EEG, EOG

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 827: Im Polysomnographiekomplex nach BÄK.

GOÄ-Nr. 1237: Im Polysomnographiekomplex nach BÄK.

GOÄ-Nr. A653-PSG-EKG: BÄK-Empfehlung.

Messdauer

EEG/EOG/EMG

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 827 (Im Polysomnographiekomplex nach BÄK); GOÄ-Nr. 1237 (Im Polysomnographiekomplex nach BÄK); GOÄ-Nr. A653-PSG-EKG (BÄK-Empfehlung); GOÄ-Nr. 602 (Kontinuierlich); GOÄ-Nr. 605 (Kontinuierlich). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ führt die Kette GOÄ-Nr. 827, GOÄ-Nr. 1237, GOÄ-Nr. A653-PSG-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. A839-PSG-EMG, GOÄ-Nr. A714-PSG-LAGE und GOÄ-Nr. A5295-PSG-VIDEO als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A427-CPAP-KONTROLLE und GOÄ-Nr. A518-CPAP-SCHULUNG kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 827, GOÄ-Nr. 1237, GOÄ-Nr. A653-PSG-EKG, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. A839-PSG-EMG, GOÄ-Nr. A714-PSG-LAGE und GOÄ-Nr. A5295-PSG-VIDEO. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Polysomnographie – vollständiger BÄK-Leistungskomplex im Schlaflabor“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schnarchen oder Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe – HNO-Obstruktionsdiagnostik und kardiorespiratorische Polygraphie“ sowie „Moderne endonasale Kieferhöhlenoperation – Analogbewertung nach BÄK“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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