Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPädaudiologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1406
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ in Betracht?

Für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1406 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1409, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1555 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ stehen Kinderaudiometrie, Hörstörung Kind, Sprachentwicklung, OAE, Tympanometrie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1406KernpositionIn der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativEinmal je Sitzung, auch bilateral.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativNicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408Bedingt / alternativNur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik.
GOÄ-Nr. 1555Bedingt / alternativNur bei vollständiger standardisierter Prüfung der Sprachentwicklung und nicht neben Nrn. 715 oder 717.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1406

Kernposition der Kombination

In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1403
1404
GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Einmal je Sitzung, auch bilateral.

GOÄ 1409

Bedingte oder alternative Position

Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ 1408

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik.

GOÄ 1555

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger standardisierter Prüfung der Sprachentwicklung und nicht neben Nrn. 715 oder 717.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Alter und Kooperation
Art der Kinderaudiometrie
Tympanogramm
OAE/objektive Hördiagnostik
Sprachbefund

Wie grenzt sich „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kinderaudiometrie, Hörstörung Kind, Sprachentwicklung, OAE

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1406: In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

Alter und Kooperation

Art der Kinderaudiometrie

Tympanogramm

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1406 (In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1406 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1407, GOÄ-Nr. 1409, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1555 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1406. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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