Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung

HNO-Heilkunde · Pädaudiologie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPädaudiologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1406
GOÄ-Abrechnung für Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Differenziert Art und Ausmaß einer Hörstörung und unterstützt die Zuordnung zu Schallleitungs-, Innenohr- oder zentraler Ursache. Die Versorgung umfasst kinderaudiometrie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei subjektiver Hörminderung, Tinnitus, auffälligem Screening, Lärmexposition oder zur Verlaufskontrolle einer bekannten Hörstörung. Erforderliche Kernleistung: Kinderaudiometrie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1406KernpositionKinderaudiometrie. In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativImpedanzmessung. Einmal je Sitzung, auch bilateral.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativOtoakustische Emissionen. Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408Bedingt / alternativAudioelektroenzephalographische Untersuchung. Nur bei vollständiger objektiver Hördiagnostik.
GOÄ-Nr. 1555Bedingt / alternativStandardisierte Sprachuntersuchung. Nur bei vollständiger standardisierter Prüfung der Sprachentwicklung und nicht neben Nrn. 715 oder 717.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1406

Kernposition der Kombination

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1400
1401
1403
1404

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ sowie „Akuter Hörsturz – vollständige HNO-, audiologische und retrocochleäre Diagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1406: In der Regel bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres; schließt Nrn. 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.

Alter und Kooperation

Art der Kinderaudiometrie

Tympanogramm

OAE/objektive Hördiagnostik

Sprachbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.