Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle

HNO-Heilkunde · Pädaudiologie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPädaudiologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407
GOÄ-Abrechnung für Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft nach auffälligem Hörscreening objektiv Mittel- und Innenohrfunktion und bestätigt oder verwirft eine früh behandlungsrelevante kindliche Hörstörung. Die Vorsorge umfasst symptombezogene Untersuchung und Messung otoakustischer Emissionen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei auffälligem oder fehlendem Neugeborenen-Screening beziehungsweise Risikokonstellation; Messbedingungen, Ohrstatus und zeitnahe pädaudiologische Bestätigung sind entscheidend. Erforderliche Kernleistungen: Symptombezogene Untersuchung und Messung otoakustischer Emissionen; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1409KernpositionMessung otoakustischer Emissionen. Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408KernpositionAudioelektroenzephalographische Untersuchung. Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativImpedanzmessung. Einmal je Sitzung, auch bilateral.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ sowie „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1409: Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ-Nr. 1408: Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.

Screeningvorgeschichte

OAE je Ohr

objektive Hörschwelle

Mittelohrstatus

Weiteres Vorgehen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.