Welche GOÄ-Ziffern sind für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPädaudiologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ in Betracht?

Für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ stehen Neugeborenenhörscreening, OAE auffällig, BERA, Säugling, Hören. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionGezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1409KernpositionNicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408KernpositionObjektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativEinmal je Sitzung, auch bilateral.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ 1409

Kernposition der Kombination

Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ 1408

Kernposition der Kombination

Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.

GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Einmal je Sitzung, auch bilateral.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Screeningvorgeschichte
OAE je Ohr
objektive Hörschwelle
Mittelohrstatus
Weiteres Vorgehen

Wie grenzt sich „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ sowie „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Neugeborenenhörscreening, OAE auffällig, BERA, Säugling

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1409: Nicht neben Nrn. 827 bis 829.

GOÄ-Nr. 1408: Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.

Screeningvorgeschichte

OAE je Ohr

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8); GOÄ-Nr. 1409 (Nicht neben Nrn. 827 bis 829); GOÄ-Nr. 1408 (Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1407 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 1409 und GOÄ-Nr. 1408. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ sowie „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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