Auffälliges Neugeborenen-Hörscreening – OAE-, BERA- und Mittelohrkontrolle
HNO-Heilkunde · Pädaudiologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Prüft nach auffälligem Hörscreening objektiv Mittel- und Innenohrfunktion und bestätigt oder verwirft eine früh behandlungsrelevante kindliche Hörstörung. Die Vorsorge umfasst symptombezogene Untersuchung und Messung otoakustischer Emissionen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei auffälligem oder fehlendem Neugeborenen-Screening beziehungsweise Risikokonstellation; Messbedingungen, Ohrstatus und zeitnahe pädaudiologische Bestätigung sind entscheidend. Erforderliche Kernleistungen: Symptombezogene Untersuchung und Messung otoakustischer Emissionen; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1409 | Kernposition | Messung otoakustischer Emissionen. Nicht neben Nrn. 827 bis 829. |
| GOÄ-Nr. 1408 | Kernposition | Audioelektroenzephalographische Untersuchung. Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 1407 | Bedingt / alternativ | Impedanzmessung. Einmal je Sitzung, auch bilateral. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“ sowie „Paukenerguss oder Tubenbelüftungsstörung – Ohrmikroskopie, Tympanometrie und Hördiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1409: Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 1408: Objektive Hörprüfung; konkrete Methode und Ergebnis dokumentieren.
Screeningvorgeschichte
OAE je Ohr
objektive Hörschwelle
Mittelohrstatus
Weiteres Vorgehen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
