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GOÄ-Ziffer 61
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GOÄ – 61
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Einfachsatz
× 1
7.58 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
17.43 €
Höchstsatz
× 3.5
26.52 €
Wichtig:
Gebührenposition 61 ist ausgeschlossen, wenn die Assistenz durch Ärzte erfolgt, die nicht liquidationsberechtigt sind.
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
- GOÄ 62: Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde
- GOÄ 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde
- GOÄ 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- GOÄ 55: Begleitung eines Patienten zur notwendigen stationären Behandlung, ggf. mit organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme durch den Arzt.
- GOÄ 75: Umfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie.
