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GOÄ-Ziffer: 56
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde
Einfachsatz
× 1
10.49 €
Regelhöchstsatz
× 1.8
18.89 €
Höchstsatz
× 2.5
26.23 €
Wichtig:
Die Verweilgebühr darf nur angesetzt werden, wenn der Arzt krankheitsbedingt mindestens eine halbe Stunde beim Patienten verbleiben muss und in dieser Zeit keine ärztlichen Leistungen erbringt. Im Rahmen einer Geburtsbegleitung ist sie erst für ein weiteres Verweilen berechnungsfähig, das nach Ablauf von zwei Stunden erforderlich wird.
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