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GOÄ-Ziffer: 70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Einfachsatz
× 1
2.33 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
5.36 €
Höchstsatz
× 3.5
8.16 €
Punktzahl:
40
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
Jeden Tag werden in Arztpraxen zahlreiche Dokumente ausgestellt. Dies können Bescheinigungen, Atteste, Arztbriefe, Berichte oder Gutachten sein. Bei dieser Komplexität ist es nachvollziehbar, dass Unklarheit darüber herrscht, ob und wie Sie diese Schriftstücke korrekt nach der GOÄ berechnet werden können. Die GOÄ-Nr. 70 ist für kurze Bescheinigungen, kurze Zeugnisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abrechenbar, die immer schriftlich zu sein haben. Rezepte lassen sich nicht nach GOÄ-Nr. 70 berechnet werden. GOÄ-Nr. 70, Titel Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verwendung kurze Bescheinigung kurzes Zeugnis Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausstellung Allergiepass Eintragung Allergiepass Ausstellung Impfpass Schulbescheinigung; GOÄ-Nr. 75, Titel Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), Verwendung Bericht für Reiserücktrittsversicherung Bericht für Kindergarten Bericht für Schule Bericht für Sportverein Bericht für Einreisebehörde Bericht zur Wehrtauglichkeit; GOÄ-Nr. 80, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung, Verwendung Gutachten zur Wehrtauglichkeit Gutachten für Sportverein Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat Beurteilung von Unfall-Verletzungen; GOÄ-Nr. 85, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit, Verwendung Ausführliches ärztliches Gutachten. Wenn mehr als eine Bescheinigung ausgestellt, ist die GOÄ-Nr. 70 GOÄ je Bescheinigung, Zeugnis oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrechnungsfähig.
Abrechnungsvoraussetzungen
Wann wird eine Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach GOÄ-Nr. 70 abgerechnet? - kurze Bescheinigungen - kurze Zeugnisse - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - Ausstellung eines Allergiepasses - Eintragungen in den Allergiepass - Ausstellung eines neuen Impfpasses - Schulbescheinigungen (etwa zur Befreiung vom Sportunterricht)
Kombinationen und Abgrenzung
Insbesondere für die Abrechnung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach GOÄ-Nr. 70 wird eine Erstattung durch die Kostenträger häufig verweigert. die Patientin oder der Patient bleibt Ihnen gegenüber dadurch dennoch kostentragungspflichtig. Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand einer kurzen Bescheinigung, eines kurzen Zeugnisses oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entstehen, berechnet werden.
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 70 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für eine Bescheinigung, die den regulären Aufwand einer kurzen Bescheinigung übersteigt, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz denkbar, wobei eine Steigerung über dem Regelhöchstsatz von 2,3 schriftlich begründet werden muss. Bei GOÄ-Nr. 70 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 2,33 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 5,36 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 8,16 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 40. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 70 – Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Praxisfragen
eine kurze Bescheinigung nach GOÄ-Nr. 70: Eine kurze Bescheinigung gemäß GOÄ-Nr. 70 sind neben kurzen Zeugnissen; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Ausstellung von Allergiepässen oder Impfausweisen auch Schulbescheinigungen (etwa zur Befreiung vom Sportunterricht). GOÄ-Nr. 70 wird abgegrenzt von den GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 75, GOÄ-Nr. 80 und GOÄ-Nr. 85. Zur Frage, ob GOÄ-Nr. 70 mehrfach abrechenbar: Im Grundsatz lässt sich die GOÄ-Nr. 70 auch mehrfach berechnet werden. Bei der Ausstellung mehrerer Bescheinigungen, Zeugnisse oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (beziehungsweise einer Kombination dieser) ist die GOÄ-Nr. 70 pro Dokument abrechenbar. Zur Frage, ob GOÄ-Nr. 70 neben GOÄ-Nr. 3 abrechenbar: Die GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 70 lassen sich parallel berechnet werden, sofern es sich inhaltlich um zwei zeitlich unabhängige Leistungen handelt. Dies lässt sich etwa mit einem unterschiedlichen Leistungsdatum oder – im Falle des gleichen Leistungsdatums – durch unterschiedliche Uhrzeiten verdeutlichen.

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