Welche GOÄ-Ziffern sind für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichSinnesdiagnostik
KernpositionenGOÄ-Nr. 1
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ in Betracht?

Für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1200, GOÄ-Nr. 1201, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. 70 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ stehen Sehstörung, Sehscreening, Refraktion, Schielen, Schulkind. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeschwerden und Ergebnis besprechen; Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 1200Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter subjektiver Refraktionsbestimmung.
GOÄ-Nr. 1201Bedingt / alternativNur bei vollständiger sphärisch-zylindrischer Refraktionsbestimmung.
GOÄ-Nr. 1202Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher objektiver Messung und Befund.
GOÄ-Nr. 70Bedingt / alternativNur wenn ein kurzes Zeugnis für Schule/Einrichtung tatsächlich erstellt wird.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beschwerden und Ergebnis besprechen; Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ 1200

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter subjektiver Refraktionsbestimmung.

Abrechnungsalternative: refraction_method
GOÄ 1201

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger sphärisch-zylindrischer Refraktionsbestimmung.

Abrechnungsalternative: refraction_method
GOÄ 1202

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher objektiver Messung und Befund.

GOÄ 70

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn ein kurzes Zeugnis für Schule/Einrichtung tatsächlich erstellt wird.

Document type: short_certificate
Bei gleichem Leistungsinhalt ausgeschlossen mit:
75

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Sehbeschwerden
altersgerechte Mitarbeit
Messmethode
seitengetrennte Refraktionswerte
Überweisungsentscheidung

Wie grenzt sich „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hörstörung oder Paukenerguss – HNO-Status, Kinderaudiometrie, Tympanometrie und otoakustische Emissionen“ sowie „Akute oder rezidivierende Bauchschmerzen – vollständiger Abdomenstatus, Urin-/CRP-Diagnostik und Abdomensonographie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Sehstörung, Sehscreening, Refraktion, Schielen

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Beschwerden und Ergebnis besprechen; Behandlungsfallbegrenzung beachten.

Sehbeschwerden

altersgerechte Mitarbeit

Messmethode

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (Beschwerden und Ergebnis besprechen; Behandlungsfallbegrenzung beachten). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1200 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich durchgeführter subjektiver Refraktionsbestimmung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1200 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter subjektiver Refraktionsbestimmung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1200, GOÄ-Nr. 1201, GOÄ-Nr. 1202 und GOÄ-Nr. 70 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Sehauffälligkeit – orientierende augenärztliche Diagnostik mit Refraktionsbestimmung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hörstörung oder Paukenerguss – HNO-Status, Kinderaudiometrie, Tympanometrie und otoakustische Emissionen“ sowie „Akute oder rezidivierende Bauchschmerzen – vollständiger Abdomenstatus, Urin-/CRP-Diagnostik und Abdomensonographie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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