Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik

HNO-Heilkunde · Laryngologie und Schluckdiagnostik

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichLaryngologie und Schluckdiagnostik
GOÄ-Abrechnung für Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Schluckablauf, Bolustransport und Aspirationsrisiko im Pharynx beziehungsweise pharyngoösophagealen Übergang und lokalisiert die funktionelle Störung. Die Abklärung umfasst flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Dysphagie, Husten oder Verschlucken während der Nahrungsaufnahme, rezidivierender Aspiration oder unklarer Passage; Endoskopie und kinematische Bildgebung werden nach Schluckphase und Fragestellung gewählt. Erforderliche Kernleistungen: Flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1530KernpositionLaryngoskopie. Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
GOÄ-Nr. 484Bedingt / alternativLokalanästhesie des Kehlkopfes. Nur bei tatsächlicher Anästhesie des Kehlkopfes; nicht pauschal wegen Endoskopie.
GOÄ-Nr. A5298-VIDEOENDOSKOPIEBedingt / alternativDigitale Videoendoskopie – analog Nr. 5298. Nur bei tatsächlicher digitaler Videoendoskopie, höchstens einmal.
GOÄ-Nr. INDIVIDUAL-FEESBedingt / alternativFunktionelle endoskopische Evaluation des Schluckens. Kein bundeseinheitlicher konkreter GOÄ-Ansatz in dieser Datei; vollständige selbständige Leistung individuell nach § 6 Abs. 2 GOÄ bewerten.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A5298-VIDEOENDOSKOPIE

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 5298

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Fremdkörper im Kehlkopf – laryngoskopische Entfernung“ sowie „Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ-Nr. 1530: Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.

Schluckanamnese

Atemwegs-/Kehlkopfbefund

Sekret/Penetration/Aspiration

Konsistenzen

Video und Bericht

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.