Welche GOÄ-Ziffern sind für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Allergologie – Therapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 263
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ in Betracht?

Für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 263 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ stehen Hyposensibilisierung, SCIT, Desensibilisierung, Allergenimmuntherapie, Allergiespritze. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativGezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 263KernpositionSpezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativNur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ 263

Kernposition der Kombination

Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 252 nicht zusätzlich für die Injektion desselben Hyposensibilisierungspräparats ansetzen; Nr. 263 ist die spezifische Leistung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation und Allergen
Präparat/Charge
Dosis und Injektionsort
Verträglichkeit/Nachbeobachtung
weiteres Dosierschema

Wie grenzt sich „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ sowie „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hyposensibilisierung, SCIT, Desensibilisierung, Allergenimmuntherapie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 263: Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.

Indikation und Allergen

Präparat/Charge

Dosis und Injektionsort

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 263 (Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal.…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 263 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 263. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ sowie „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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