Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung

HNO-Heilkunde · Rhinologie und Allergologie – Therapie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Allergologie – Therapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 263
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verändert durch wiederholte kontrollierte Allergenexposition die überschießende Immunantwort und soll Beschwerden sowie Medikamentenbedarf langfristig verringern. Die Behandlung umfasst subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch relevanter IgE-vermittelter Allergie mit gesichertem Zusammenhang zwischen Sensibilisierung und Beschwerden, wenn Karenz und symptomatische Therapie nicht ausreichen. Erforderliche Kernleistung: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Spezifische originäre Position.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 263KernpositionSubkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung. Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 252 nicht zusätzlich für die Injektion desselben Hyposensibilisierungspräparats ansetzen; Nr. 263 ist die spezifische Leistung.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ sowie „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 263: Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.

Indikation und Allergen

Präparat/Charge

Dosis und Injektionsort

Verträglichkeit/Nachbeobachtung

weiteres Dosierschema

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.