Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung
HNO-Heilkunde · Rhinologie und Allergologie – Therapie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verändert durch wiederholte kontrollierte Allergenexposition die überschießende Immunantwort und soll Beschwerden sowie Medikamentenbedarf langfristig verringern. Die Behandlung umfasst subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch relevanter IgE-vermittelter Allergie mit gesichertem Zusammenhang zwischen Sensibilisierung und Beschwerden, wenn Karenz und symptomatische Therapie nicht ausreichen. Erforderliche Kernleistung: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Spezifische originäre Position.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 263 | Kernposition | Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, je Sitzung. Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ sowie „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 263: Spezifische originäre Position; unabhängig von der Zahl der Injektionen innerhalb derselben Sitzung nur einmal. Präparat, Dosis, Reaktion und ärztliche Überwachung dokumentieren.
Indikation und Allergen
Präparat/Charge
Dosis und Injektionsort
Verträglichkeit/Nachbeobachtung
weiteres Dosierschema
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
