Welche GOÄ-Ziffern sind für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ in Betracht?

Für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 1427 und GOÄ-Nr. 1428 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ stehen Fremdkörper Nase, Kind, Perle, Knopfbatterie, Entfernung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionGezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1427Bedingt / alternativNur bei nicht festsitzendem von außen eingebrachtem Material.
GOÄ-Nr. 1428Bedingt / alternativNur bei festsitzendem Fremdkörper und entsprechendem operativem Aufwand.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativNur bei eigenständiger Verletzungs-/Wundbehandlung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ 1418

Bedingte oder alternative Position

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 483

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.

GOÄ 1427

Bedingte oder alternative Position

Nur bei nicht festsitzendem von außen eingebrachtem Material.

Abrechnungsalternative: nasal_foreign_body
GOÄ 1428

Bedingte oder alternative Position

Nur bei festsitzendem Fremdkörper und entsprechendem operativem Aufwand.

Abrechnungsalternative: nasal_foreign_body
GOÄ 2006

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger Verletzungs-/Wundbehandlung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Art und Lage
Fixierung
Seite
Schleimhautschaden
Anästhesie

Erforderliche Auswahlpositionen

1427
1428

Wie grenzt sich „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fremdkörper Nase, Kind, Perle, Knopfbatterie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

Art und Lage

Fixierung

Seite

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 1427 und GOÄ-Nr. 1428 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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