Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung
HNO-Heilkunde · Rhinologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen nasalen Fremdkörper unter Sicht, stellt die freie Nasenpassage wieder her und verhindert Schleimhautschaden, Infektion oder Aspiration. Der Eingriff umfasst entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase und Operative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase.
Wann ist sie anwendbar?
Bei sichtbarem oder endoskopisch lokalisierbarem Fremdkörper; Knopfzellen und gepaarte Magnete erfordern wegen rascher Gewebeschädigung eine sofortige Entfernung, bei unruhigen Kindern ist ein sicherer Behandlungsrahmen nötig. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Endoskopisch kontrollierte Entfernung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1427 | Bedingt / alternativ | Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase. Nur bei nicht festsitzendem von außen eingebrachtem Material. |
| GOÄ-Nr. 1428 | Bedingt / alternativ | Operative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase. Nur bei festsitzendem Fremdkörper und entsprechendem operativem Aufwand. |
| GOÄ-Nr. 2006 | Bedingt / alternativ | Behandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde. Nur bei eigenständiger Verletzungs-/Wundbehandlung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kombinationsregeln und Alternativen
Erforderliche Auswahlpositionen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gef äßverödung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
Art und Lage
Fixierung
Seite
Schleimhautschaden
Anästhesie
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
