Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung

HNO-Heilkunde · Rhinologie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen nasalen Fremdkörper unter Sicht, stellt die freie Nasenpassage wieder her und verhindert Schleimhautschaden, Infektion oder Aspiration. Der Eingriff umfasst entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase und Operative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase.

Wann ist sie anwendbar?

Bei sichtbarem oder endoskopisch lokalisierbarem Fremdkörper; Knopfzellen und gepaarte Magnete erfordern wegen rascher Gewebeschädigung eine sofortige Entfernung, bei unruhigen Kindern ist ein sicherer Behandlungsrahmen nötig. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Endoskopisch kontrollierte Entfernung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativLokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1427Bedingt / alternativEntfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase. Nur bei nicht festsitzendem von außen eingebrachtem Material.
GOÄ-Nr. 1428Bedingt / alternativOperative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus der Nase. Nur bei festsitzendem Fremdkörper und entsprechendem operativem Aufwand.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativBehandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde. Nur bei eigenständiger Verletzungs-/Wundbehandlung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1427

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: nasal_foreign_body
GOÄ 1428

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: nasal_foreign_body

Kombinationsregeln und Alternativen

Erforderliche Auswahlpositionen

1427
1428

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Rezidivierende Epistaxis – endoskopische Lokalisation und gezielte Gefäßverödung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

Art und Lage

Fixierung

Seite

Schleimhautschaden

Anästhesie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.