Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichBerichte und Begutachtung
KernpositionenGOÄ-Nr. 75
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 801
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ in Betracht?

Für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 75 als Kernposition. GOÄ-Nr. 801 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ stehen Befundbericht, Arztbrief, Weiterbehandlung, psychiatrischer Verlauf, 75. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 801Bedingt / alternativNicht automatisch mit dem Bericht abrechnen; nur bei eigenständiger eingehender psychiatrischer Untersuchung mit medizinischer Notwendigkeit und Dokumentation.
GOÄ-Nr. 75KernpositionEigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; keine eigenständige gutachtliche Beurteilung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 801

Bedingte oder alternative Position

Nicht automatisch mit dem Bericht abrechnen; nur bei eigenständiger eingehender psychiatrischer Untersuchung mit medizinischer Notwendigkeit und Dokumentation.

Behandlungsphase: separate Untersuchung, falls tatsächlich erforderlich und erbracht
GOÄ 75

Kernposition der Kombination

Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; keine eigenständige gutachtliche Beurteilung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 75 ist ein ausführlicher Krankheits- oder Befundbericht, kein Gutachten. Eine eigenständige gutachtliche Beurteilung etwa der Erwerbs- oder Leistungsfähigkeit ist nach Nr. 80/85 zu prüfen.
Schreibgebühren nach Nr. 95/96 gehören nicht zu Nr. 75.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Auftrag und Adressat
Anamnese und relevante Befunde aus Akte oder separater Untersuchung
Diagnosen und Verlauf
Behandlung und Weiterbehandlungsempfehlung
epikritische Bewertung ohne eigenständige Gutachtenfrage

Wie grenzt sich „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psychiatrische gutachtliche Äußerung mit Testdiagnostik“ sowie „Kurze psychiatrische Bescheinigung oder Zeugnis“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Befundbericht, Arztbrief, Weiterbehandlung, psychiatrischer Verlauf

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 75: Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; keine eigenständige gutachtliche Beurteilung.

Auftrag und Adressat

Anamnese und relevante Befunde aus Akte oder separater Untersuchung

Diagnosen und Verlauf

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 75 (Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- oder Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 801 gilt zusätzlich: Nicht automatisch mit dem Bericht abrechnen; nur bei eigenständiger eingehender psychiatrischer Untersuchung mit medizinischer Notwendigkeit und….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 801 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht automatisch mit dem Bericht abrechnen; nur bei eigenständiger eingehender psychiatrischer Untersuchung mit medizinischer Notwendigkeit und…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 75 als Kernposition. GOÄ-Nr. 801 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 75. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psychiatrische gutachtliche Äußerung mit Testdiagnostik“ sowie „Kurze psychiatrische Bescheinigung oder Zeugnis“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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