Das könnte Sie auch interessieren
GOÄ-Ziffer: 80
Schriftliche gutachtliche Äußerung
Einfachsatz
× 1
17.49 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
40.22 €
Höchstsatz
× 3.5
61.20 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
GOÄ-Nr. 70, Titel Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verwendung kurze Bescheinigung kurzes Zeugnis Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausstellung Allergiepass Eintragung Allergiepass Ausstellung Impfpass Schulbescheinigung; GOÄ-Nr. 75, Titel Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), Verwendung Bericht für Reiserücktrittsversicherung Bericht für Kindergarten Bericht für Schule Bericht für Sportverein Bericht für Einreisebehörde Bericht zur Wehrtauglichkeit; GOÄ-Nr. 80, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung, Verwendung Gutachten zur Wehrtauglichkeit Gutachten für Sportverein Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat Beurteilung von Unfall-Verletzungen; GOÄ-Nr. 85, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit, Verwendung Ausführliches ärztliches Gutachten.
Erfordert die schriftliche gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (ab 30 Minuten), ist anstelle der GOÄ-Nr. 80 die höher bewertete GOÄ-Nr. 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit für diese Leistung abrechenbar.
Abrechnungsvoraussetzungen
Eine schriftliche gutachtliche Äußerung gemäß GOÄ-Nr. 80 ist in Situationen abrechnungsfähig, deren Umfang über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ-Nr. 75 hinausgehen und zusätzliche Beurteilungen erfordern. Dies erfolgt häufig auf Anfrage von Kostenträger oder Gerichten, etwa für folgende Zwecke:
- Beantwortung von Versicherungsanfragen
- Ärztliches Gutachten zur Wehrtauglichkeit
- Ärztliches Gutachten für Sportverein
- Beurteilung von Verletzungen nach einer Gewalttat
- Beurteilung von Unfall-Verletzungen
Kombinationen und Abgrenzung
In Arztpraxen müssen täglich zahlreiche Dokumente ausgestellt werden. Dies können neben Berichten und Attesten auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten sein. Häufig ist unklar, welches Dokument nach welcher GOÄ-Nr. abzurechnen ist. Die GOÄ-Nr. 80 ist für eine schriftliche gutachtliche Äußerung abrechenbar. Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung entstehen, berechnet werden.
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 80 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für eine schriftliche gutachtliche Äußerung, die den üblichen Aufwand einer solchen schriftlichen gutachtlichen Äußerung übersteigt, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz denkbar. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 muss dabei schriftlich begründet werden. Bei GOÄ-Nr. 80 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 17,49 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 40,22 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 61,20 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 300. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 80 – Schriftliche gutachtliche Äußerung.
Praxisfragen
- Wie lässt sich die GOÄ-Nr. 80 steigern?
Die Steigerung der GOÄ-Nr. 80 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste denkbar. Der einfacher Satz entspricht anhand der Bewertung in Punkten von 300 einem Wert von 17,49 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 40,22 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 61,20 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten. einfacher Satz: 17,49 € Schwellenwert: 40,22 € Höchstwert: 61,20 € Zeitpunkt und Voraussetzungen für GOÄ-Nr. 85: Erfordert die schriftliche gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (ab 30 Minuten), ist anstelle der GOÄ-Nr. 80 die höher bewertete GOÄ-Nr. 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit für diese Leistung abrechenbar.
Können neben GOÄ-Nr. 80 erforderliche Schreibgebühren nach GOÄ-Nr. 95 und GOÄ-Nr. 96 zusätzlich berechnet werden? Erforderliche Schreibgebühren können neben der GOÄ-Nr. 80 mit dem einfachen Satz nach den GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 95 und GOÄ-Nr. 96 zusätzlich berechnet werden.
Möchten Sie selber abrechnen, aber ohne den administrativen Aufwand?
oder
Kostenlos testen