Wie wird die Basis-Eignungsuntersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten abgerechnet?

Grundlegende Seh- und Höranforderungen bei Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben.

EinordnungEignungsbeurteilung
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen in Betracht?

Die Basiskonstellation prüft Hörweite, Gesichtsfeld und Farbensinn. Weitergehende Augenmessungen, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten werden nur bei tatsächlicher Leistung ergänzt.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 3511Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.
GOÄ-Nr. 1400KernpositionNur bei vollständig erbrachter Hörweitenprüfung; nicht neben Nrn. 5 bis 8 oder Nrn. 1403/1404.
GOÄ-Nr. 1228KernpositionNur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8.
GOÄ-Nr. 1225KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.
GOÄ-Nr. 1216Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Augeninnendruckmessung.
GOÄ-Nr. 1234Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständig erbrachter Prüfung des binokularen Sehens entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1235Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständig erbrachter Leistung entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 80Bedingte ZusatzpositionNur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3511: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1400: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erbrachter Hörweitenprüfung; nicht neben Nrn. 5 bis 8 oder Nrn. 1403/1404.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1228: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1225: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1216: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführter Augeninnendruckmessung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1234: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständig erbrachter Prüfung des binokularen Sehens entsprechend der Leistungslegende.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1235: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständig erbrachter Leistung entsprechend der Leistungslegende.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 80: Bedingte Zusatzposition

Nur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen von ähnlichen Untersuchungen ab?

Diese Seite gilt für Basisanforderungen. Die erweiterte Eignungsbeurteilung mit Tonschwellenaudiometrie und vertiefter binokularer Diagnostik hat eine eigene Seite.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

konkrete Fahr-, Steuer- oder Überwachungsaufgabe

vollständige Hörweitenprüfung

Methode und Ergebnis von Gesichtsfeld und Farbensinn

zusätzliche Augenprüfungen und separater Gutachtenauftrag

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Bei einer Tätigkeit mit Basisanforderungen werden Beratung, Hörweite, Gesichtsfeld und Farbensinn geprüft. Vertiefte Audiometrie oder Stereosehen werden nicht ohne erhöhte Anforderung ergänzt.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Eignungsbeurteilung – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Basisanforderungen typisch?

1.

Fehler 1

Basis- und erweiterter Untersuchungspfad werden zu einer maximalen Ziffernkette zusammengeführt.


2.

Fehler 2

Das schriftliche Ergebnis wird ohne eigenständige gutachtliche Leistung berechnet.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

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Die Basiskonstellation prüft Hörweite, Gesichtsfeld und Farbensinn. Weitergehende Augenmessungen, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten werden nur bei tatsächlicher Leistung ergänzt.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1400, GOÄ-Nr. 1228 und GOÄ-Nr. 1225 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Diese Seite gilt für Basisanforderungen. Die erweiterte Eignungsbeurteilung mit Tonschwellenaudiometrie und vertiefter binokularer Diagnostik hat eine eigene Seite.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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