Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung

Augenbezogene Vorsorge bei Laser-, UV- oder IR-Exposition mit Spaltlampenbefund.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1240
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1200
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Neben der Beratung steht die tatsächlich durchgeführte Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte im Mittelpunkt. Eine Refraktionsbestimmung ist nur bei vollständiger subjektiver Messung zusätzlich zu prüfen.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Kernposition

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ-Nr. 1240Kernposition

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z.B. Hruby-Linse)

Nur bei tatsächlich durchgeführter Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

GOÄ-Nr. 1200Bedingte Zusatzposition

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern

Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; kein Ersatz für einen bloßen Visus-Screeningtest.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Die Seite grenzt sich von Bildschirmvorsorge und Hautvorsorge bei optischer Strahlung ab: Hier ist die Exposition des Auges und die Spaltlampenuntersuchung die zentrale Suchintention.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Art der optischen Strahlung und exponierter Arbeitsbereich

untersuchte vordere und mittlere Augenabschnitte

Spaltlampenbefund

subjektive Refraktion nur bei vollständiger Durchführung

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

Bei beruflicher Laserexposition erfolgen Beratung und Spaltlampenmikroskopie mit dokumentiertem Befund. Ein bloßer Visustest wird nicht als subjektive Refraktionsbestimmung gewertet.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Expositionsbezeichnung ersetzt die dokumentierte Spaltlampenuntersuchung.


2.

Augen- und Hautvorsorge bei optischer Strahlung werden als identische Leistungskette behandelt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.