Wie wird Augenvorsorge bei Laser- oder UV-Exposition nach GOÄ abgerechnet?

Augenbezogene Vorsorge bei Laser-, UV- oder IR-Exposition mit Spaltlampenbefund.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1240
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1200
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung in Betracht?

Neben der Beratung steht die tatsächlich durchgeführte Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte im Mittelpunkt. Eine Refraktionsbestimmung ist nur bei vollständiger subjektiver Messung zusätzlich zu prüfen.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte; nicht neben Nrn. 5 bis 8.
GOÄ-Nr. 1200Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; kein Ersatz für einen bloßen Visus-Screeningtest.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1240: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1200: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; kein Ersatz für einen bloßen Visus-Screeningtest.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung von ähnlichen Untersuchungen ab?

Die Seite grenzt sich von Bildschirmvorsorge und Hautvorsorge bei optischer Strahlung ab: Hier ist die Exposition des Auges und die Spaltlampenuntersuchung die zentrale Suchintention.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

Art der optischen Strahlung und exponierter Arbeitsbereich

untersuchte vordere und mittlere Augenabschnitte

Spaltlampenbefund

subjektive Refraktion nur bei vollständiger Durchführung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Bei beruflicher Laserexposition erfolgen Beratung und Spaltlampenmikroskopie mit dokumentiertem Befund. Ein bloßer Visustest wird nicht als subjektive Refraktionsbestimmung gewertet.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Künstliche optische Strahlung – augenbezogene Vorsorge mit Spaltlampenuntersuchung typisch?

1.

Fehler 1

Die Expositionsbezeichnung ersetzt die dokumentierte Spaltlampenuntersuchung.


2.

Fehler 2

Augen- und Hautvorsorge bei optischer Strahlung werden als identische Leistungskette behandelt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

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Neben der Beratung steht die tatsächlich durchgeführte Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte im Mittelpunkt. Eine Refraktionsbestimmung ist nur bei vollständiger subjektiver Messung zusätzlich zu prüfen.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1240 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Die Seite grenzt sich von Bildschirmvorsorge und Hautvorsorge bei optischer Strahlung ab: Hier ist die Exposition des Auges und die Spaltlampenuntersuchung die zentrale Suchintention.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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