Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik

Augenbezogene Diagnostik bei Bildschirmtätigkeit ohne Gleichsetzung von Screening und augenärztlicher Vollleistung.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Die Beratung ist der Ausgangspunkt. Refraktionsbestimmung, Augeninnendruck, Farbensinn und Gesichtsfeld sind eigenständige optionale Leistungen und werden nicht allein durch einen üblichen Visus-Screeningtest ausgelöst.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Kernposition

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung.

GOÄ-Nr. 1200Bedingte Zusatzposition

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern

Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer arbeitsmedizinischer Visus-Screeningtest genügt nicht.

GOÄ-Nr. 1216Bedingte Zusatzposition

Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus – gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes

Nur bei vollständig erbrachter Leistung der Augeninnendruckmessung.

GOÄ-Nr. 1225Bedingte Zusatzposition

Kampimetrie (z.B. Bjerrum) – auch Perimetrie nach Förster

Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns entsprechend der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1228Bedingte Zusatzposition

Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln)

Nur bei vollständig erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite behandelt Bildschirmtätigkeit. Die Spaltlampenmikroskopie bei künstlicher optischer Strahlung und die umfassenden Sehanforderungen von Fahr- und Steuertätigkeiten haben eigene Suchintentionen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Bildschirmtätigkeit und konkrete Sehbeschwerden

Abgrenzung zwischen Screening und subjektiver Refraktionsbestimmung

jeweils tatsächlich durchgeführte Augenmessung

Ergebnis und arbeitsplatzbezogene Beratung

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach Beratung wegen Beschwerden am Bildschirm wird ein orientierender Sehtest durchgeführt. Ohne vollständige subjektive Refraktion oder Gesichtsfeldmessung werden die entsprechenden Ziffern nicht ergänzt.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Ein einfacher Visustest wird als vollständige Refraktionsbestimmung abgerechnet.


2.

Alle augenbezogenen Positionen werden pauschal aus dem Begriff Bildschirmarbeitsplatz übernommen.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.