Welche GOÄ-Ziffern passen zur Bildschirmarbeitsplatzvorsorge?

Augenbezogene Diagnostik bei Bildschirmtätigkeit ohne Gleichsetzung von Screening und augenärztlicher Vollleistung.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik in Betracht?

Die Beratung ist der Ausgangspunkt. Refraktionsbestimmung, Augeninnendruck, Farbensinn und Gesichtsfeld sind eigenständige optionale Leistungen und werden nicht allein durch einen üblichen Visus-Screeningtest ausgelöst.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionNur bei tatsächlich erbrachter Beratung.
GOÄ-Nr. 1200Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer arbeitsmedizinischer Visus-Screeningtest genügt nicht.
GOÄ-Nr. 1216Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständig erbrachter Leistung der Augeninnendruckmessung.
GOÄ-Nr. 1225Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1228Bedingte ZusatzpositionNur bei vollständig erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1200: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer arbeitsmedizinischer Visus-Screeningtest genügt nicht.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1216: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständig erbrachter Leistung der Augeninnendruckmessung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1225: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns entsprechend der Leistungslegende.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1228: Bedingte Zusatzposition

Nur bei vollständig erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik von ähnlichen Untersuchungen ab?

Diese Seite behandelt Bildschirmtätigkeit. Die Spaltlampenmikroskopie bei künstlicher optischer Strahlung und die umfassenden Sehanforderungen von Fahr- und Steuertätigkeiten haben eigene Suchintentionen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

Bildschirmtätigkeit und konkrete Sehbeschwerden

Abgrenzung zwischen Screening und subjektiver Refraktionsbestimmung

jeweils tatsächlich durchgeführte Augenmessung

Ergebnis und arbeitsplatzbezogene Beratung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach Beratung wegen Beschwerden am Bildschirm wird ein orientierender Sehtest durchgeführt. Ohne vollständige subjektive Refraktion oder Gesichtsfeldmessung werden die entsprechenden Ziffern nicht ergänzt.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik typisch?

1.

Fehler 1

Ein einfacher Visustest wird als vollständige Refraktionsbestimmung abgerechnet.


2.

Fehler 2

Alle augenbezogenen Positionen werden pauschal aus dem Begriff Bildschirmarbeitsplatz übernommen.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

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Die Beratung ist der Ausgangspunkt. Refraktionsbestimmung, Augeninnendruck, Farbensinn und Gesichtsfeld sind eigenständige optionale Leistungen und werden nicht allein durch einen üblichen Visus-Screeningtest ausgelöst.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Diese Seite behandelt Bildschirmtätigkeit. Die Spaltlampenmikroskopie bei künstlicher optischer Strahlung und die umfassenden Sehanforderungen von Fahr- und Steuertätigkeiten haben eigene Suchintentionen.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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