Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Vorsorge mit augenbezogener Diagnostik
Augenbezogene Diagnostik bei Bildschirmtätigkeit ohne Gleichsetzung von Screening und augenärztlicher Vollleistung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Die Beratung ist der Ausgangspunkt. Refraktionsbestimmung, Augeninnendruck, Farbensinn und Gesichtsfeld sind eigenständige optionale Leistungen und werden nicht allein durch einen üblichen Visus-Screeningtest ausgelöst.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Leistung und Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung. |
| GOÄ-Nr. 1200 | Bedingte Zusatzposition | Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärischen Gläsern Nur bei vollständiger subjektiver Refraktionsbestimmung; ein bloßer arbeitsmedizinischer Visus-Screeningtest genügt nicht. |
| GOÄ-Nr. 1216 | Bedingte Zusatzposition | Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus – gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes Nur bei vollständig erbrachter Leistung der Augeninnendruckmessung. |
| GOÄ-Nr. 1225 | Bedingte Zusatzposition | Kampimetrie (z.B. Bjerrum) – auch Perimetrie nach Förster Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 1228 | Bedingte Zusatzposition | Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln) Nur bei vollständig erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht neben Nrn. 5 bis 8. |
Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite behandelt Bildschirmtätigkeit. Die Spaltlampenmikroskopie bei künstlicher optischer Strahlung und die umfassenden Sehanforderungen von Fahr- und Steuertätigkeiten haben eigene Suchintentionen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Bildschirmtätigkeit und konkrete Sehbeschwerden
Abgrenzung zwischen Screening und subjektiver Refraktionsbestimmung
jeweils tatsächlich durchgeführte Augenmessung
Ergebnis und arbeitsplatzbezogene Beratung
Praxisbeispiel
Dokumentierter Behandlungsablauf
Nach Beratung wegen Beschwerden am Bildschirm wird ein orientierender Sehtest durchgeführt. Ohne vollständige subjektive Refraktion oder Gesichtsfeldmessung werden die entsprechenden Ziffern nicht ergänzt.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Ein einfacher Visustest wird als vollständige Refraktionsbestimmung abgerechnet.
2.
Alle augenbezogenen Positionen werden pauschal aus dem Begriff Bildschirmarbeitsplatz übernommen.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
