Welche GOÄ-Ziffern passen zur Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr?
Apparative Seh- und Belastungsdiagnostik für Tätigkeiten mit Absturzgefahr.

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad in Betracht?
Die Beispielkette verbindet Belastungs-, Lungenfunktions- und Gesichtsfelddiagnostik. Farbensinn, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten bleiben zusätzliche Leistungen mit eigener Voraussetzung.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Abrechnungsentscheidung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Vollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen. |
| GOÄ-Nr. 652 | Kernposition | Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander. |
| GOÄ-Nr. 605 | Kernposition | Vollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen. |
| GOÄ-Nr. 605a | Kernposition | Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve. |
| GOÄ-Nr. 1228 | Kernposition | Nur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht ansetzen, wenn in derselben Sitzung eine Nr. 5 bis 8 abgerechnet wird. |
| GOÄ-Nr. 1225 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns. |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest. |
| GOÄ-Nr. 80 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung; nicht automatisch wegen der Eignungsbeurteilung. |
Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.
Wann sind die einzelnen Positionen bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad berechnungsfähig?
Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.
GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 652: Kernposition der Beispielkette
Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 605: Kernposition der Beispielkette
Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 605a: Kernposition der Beispielkette
Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1228: Kernposition der Beispielkette
Nur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht ansetzen, wenn in derselben Sitzung eine Nr. 5 bis 8 abgerechnet wird.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1225: Bedingte Zusatzposition
Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 3511: Bedingte Zusatzposition
Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 80: Bedingte Zusatzposition
Nur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung; nicht automatisch wegen der Eignungsbeurteilung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
Wie grenzt sich Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad von ähnlichen Untersuchungen ab?
Es handelt sich um eine Eignungsbeurteilung und nicht um arbeitsmedizinische Vorsorge. Zweck, Auftrag, Einwilligung und Ergebnisweitergabe müssen entsprechend getrennt behandelt werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Was sollte für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad dokumentiert werden?
Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.
konkretes Anforderungsprofil der Höhenarbeit
Belastungsprotokoll der Ergometrie
Lungenfunktion einschließlich Kurvendarstellung
Gesichtsfeldbefund und gesonderter Gutachtenauftrag
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung
Wie kann ein dokumentierter Fall für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad aussehen?
Dokumentierter Behandlungsablauf
Für regelmäßig ungesicherte Höhenarbeit werden Anforderungsprofil, Ergometrie, Lungenfunktion und Gesichtsfeld dokumentiert. Eine schriftliche gutachtliche Äußerung erfolgt nur bei eigenständigem Auftrag.
Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:
Welche Abrechnungsfehler sind bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad typisch?
1.
Fehler 1
Die Eignungsbeurteilung wird als Vorsorgebescheinigung behandelt.
2.
Fehler 2
Eine Gutachtenziffer wird allein wegen des Eignungsanlasses automatisch ergänzt.
3.
Fehler 3
Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.
4.
Fehler 4
Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.
Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Kostenlos testenDie Beispielkette verbindet Belastungs-, Lungenfunktions- und Gesichtsfelddiagnostik. Farbensinn, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten bleiben zusätzliche Leistungen mit eigener Voraussetzung.
Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 652, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a und GOÄ-Nr. 1228 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.
Es handelt sich um eine Eignungsbeurteilung und nicht um arbeitsmedizinische Vorsorge. Zweck, Auftrag, Einwilligung und Ergebnisweitergabe müssen entsprechend getrennt behandelt werden.
Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
