Welche GOÄ-Ziffern passen zur Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr?

Apparative Seh- und Belastungsdiagnostik für Tätigkeiten mit Absturzgefahr.

EinordnungEignungsbeurteilung
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1225, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 80
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad in Betracht?

Die Beispielkette verbindet Belastungs-, Lungenfunktions- und Gesichtsfelddiagnostik. Farbensinn, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten bleiben zusätzliche Leistungen mit eigener Voraussetzung.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 652KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 605KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 605aKernpositionNur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.
GOÄ-Nr. 1228KernpositionNur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht ansetzen, wenn in derselben Sitzung eine Nr. 5 bis 8 abgerechnet wird.
GOÄ-Nr. 1225Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.
GOÄ-Nr. 3511Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.
GOÄ-Nr. 80Bedingte ZusatzpositionNur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung; nicht automatisch wegen der Eignungsbeurteilung.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 652: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 605: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 605a: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1228: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht ansetzen, wenn in derselben Sitzung eine Nr. 5 bis 8 abgerechnet wird.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1225: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 3511: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 80: Bedingte Zusatzposition

Nur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung; nicht automatisch wegen der Eignungsbeurteilung.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad von ähnlichen Untersuchungen ab?

Es handelt sich um eine Eignungsbeurteilung und nicht um arbeitsmedizinische Vorsorge. Zweck, Auftrag, Einwilligung und Ergebnisweitergabe müssen entsprechend getrennt behandelt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

konkretes Anforderungsprofil der Höhenarbeit

Belastungsprotokoll der Ergometrie

Lungenfunktion einschließlich Kurvendarstellung

Gesichtsfeldbefund und gesonderter Gutachtenauftrag

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Für regelmäßig ungesicherte Höhenarbeit werden Anforderungsprofil, Ergometrie, Lungenfunktion und Gesichtsfeld dokumentiert. Eine schriftliche gutachtliche Äußerung erfolgt nur bei eigenständigem Auftrag.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad typisch?

1.

Fehler 1

Die Eignungsbeurteilung wird als Vorsorgebescheinigung behandelt.


2.

Fehler 2

Eine Gutachtenziffer wird allein wegen des Eignungsanlasses automatisch ergänzt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

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Die Beispielkette verbindet Belastungs-, Lungenfunktions- und Gesichtsfelddiagnostik. Farbensinn, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten bleiben zusätzliche Leistungen mit eigener Voraussetzung.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 652, GOÄ-Nr. 605, GOÄ-Nr. 605a und GOÄ-Nr. 1228 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Es handelt sich um eine Eignungsbeurteilung und nicht um arbeitsmedizinische Vorsorge. Zweck, Auftrag, Einwilligung und Ergebnisweitergabe müssen entsprechend getrennt behandelt werden.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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