Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad

Apparative Seh- und Belastungsdiagnostik für Tätigkeiten mit Absturzgefahr.

EinordnungEignungsbeurteilung
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1225, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 80
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Eignungsbeurteilung bei Absturzgefahr – apparativer Seh- und Belastungspfad

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Die Beispielkette verbindet Belastungs-, Lungenfunktions- und Gesichtsfelddiagnostik. Farbensinn, Reagenzträgertest und schriftliches Gutachten bleiben zusätzliche Leistungen mit eigener Voraussetzung.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Kernposition

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ-Nr. 652Kernposition

EKG-Untersuchung in Ruhe und unter Belastung (Ergometrie) mit mindestens neun Ableitungen, ggf. mit Belastungsänderung.

Nur bei tatsächlich durchgeführter Ergometrie; Nrn. 650 bis 653 nicht nebeneinander.

GOÄ-Nr. 605Kernposition

Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden

GOÄ-Nr. 605AKernposition

Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation

Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve.

GOÄ-Nr. 1228Kernposition

Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln)

Nur bei tatsächlich erbrachter Gesichtsfelduntersuchung; nicht ansetzen, wenn in derselben Sitzung eine Nr. 5 bis 8 abgerechnet wird.

GOÄ-Nr. 1225Bedingte Zusatzposition

Kampimetrie (z.B. Bjerrum) – auch Perimetrie nach Förster

Nur bei tatsächlich durchgeführter Prüfung des Farbensinns.

GOÄ-Nr. 3511Bedingte Zusatzposition

Untersuchung von Körpermaterial (z.B. Urin) mit vorgefertigten Reagenzien und visueller Auswertung, qualitativ/semiquantitativ, je Untersuchung.

Nur bei tatsächlich durchgeführtem Reagenzträgertest.

GOÄ-Nr. 80Bedingte Zusatzposition

Schriftliche gutachtliche Äußerung

Nur bei beauftragter und tatsächlich erstellter eigenständiger schriftlicher gutachtlicher Äußerung; nicht automatisch wegen der Eignungsbeurteilung.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Es handelt sich um eine Eignungsbeurteilung und nicht um arbeitsmedizinische Vorsorge. Zweck, Auftrag, Einwilligung und Ergebnisweitergabe müssen entsprechend getrennt behandelt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkretes Anforderungsprofil der Höhenarbeit

Belastungsprotokoll der Ergometrie

Lungenfunktion einschließlich Kurvendarstellung

Gesichtsfeldbefund und gesonderter Gutachtenauftrag

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

Für regelmäßig ungesicherte Höhenarbeit werden Anforderungsprofil, Ergometrie, Lungenfunktion und Gesichtsfeld dokumentiert. Eine schriftliche gutachtliche Äußerung erfolgt nur bei eigenständigem Auftrag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Eignungsbeurteilung wird als Vorsorgebescheinigung behandelt.


2.

Eine Gutachtenziffer wird allein wegen des Eignungsanlasses automatisch ergänzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.