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GOÄ-Ziffer: 85
Gutachtliche Äußerung mit überdurchschnittlichem Aufwand, ggf. wissenschaftlich begründet, pro angefangener Stunde Arbeitszeit.
Einfachsatz
× 1
29.14 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
67.03 €
Höchstsatz
× 3.5
102.00 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
GOÄ-Nr. 70, Titel Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verwendung kurze Bescheinigung kurzes Zeugnis Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausstellung Allergiepass Eintragung Allergiepass Ausstellung Impfpass Schulbescheinigung; GOÄ-Nr. 75, Titel Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese; zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), Verwendung Bericht für Reiserücktrittsversicherung Bericht für Kindergarten Bericht für Schule Bericht für Sportverein Bericht für Einreisebehörde Bericht zur Wehrtauglichkeit; GOÄ-Nr. 80, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung, Verwendung Gutachten zur Wehrtauglichkeit Gutachten für Sportverein Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat Beurteilung von Unfall-Verletzungen; GOÄ-Nr. 85, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –; je angefangene Stunde Arbeitszeit, Verwendung Ausführliches ärztliches Gutachten.
Die ansonsten übliche Begründung mit Verweis auf einen erhöhten zeitlichen Aufwand greift bei der GOÄ-Nr. 85 nicht, da diese ohnehin in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand pro angefangener Stunde abgerechnet wird.
Kombinationen und Abgrenzung
Täglich muss in Arztpraxen eine Vielzahl an Dokumenten ausgestellt werden. Dies ist möglich neben Berichten und Attesten auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten sein. Nicht selten ist unklar, welches Dokument nach welcher GOÄ-Nr. abzurechnen ist. Die GOÄ-Nr. 85 ist für eine ausführliche schriftliche gutachtliche Äußerung (zeitliche Aufwand ab 30 Minuten) abrechenbar. Wann wird eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand nach GOÄ-Nr. 85 abgerechnet? Eine schriftliche gutachtliche Äußerung gemäß GOÄ-Nr. 85 ist abrechnungsfähig, wenn der Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt (ab 30 Minuten).
Gegenüber der pauschalen GOÄ-Nr. 80 wird die GOÄ-Nr. 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit dieser Leistung abgerechnet. Angesetzt wird GOÄ-Nr. 85 häufig für die Beantwortung auf Anfrage von Kostenträger oder Gerichten, etwa für folgende Zwecke:
- Ausführliches ärztliches Gutachten zur Wehrtauglichkeit
- Ausführliches Gutachten von Verletzungen nach einer Gewalttat
- Ausführliches Gutachten von Unfall-Verletzungen
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 85 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung); ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz mit schriftlicher Begründung denkbar. Bei GOÄ-Nr. 85 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 29,14 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 67,03 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 102,00 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 500. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 85 – Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –; je angefangene Stunde Arbeitszeit.
Praxisfragen
- Wie lässt sich die GOÄ-Nr. 85 steigern?
Die Steigerung der GOÄ-Nr. 85 ist zum jeweiligen Wert gemäß folgender Steigerungsliste denkbar. Der einfacher Satz entspricht anhand der Bewertung in Punkten von 500 einem Wert von 29,14 €. Dieser Wert lässt sich zu einem Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 auf 67,03 € steigern. Der Faktor für den Höchstwert beträgt 3,5 und führt zu einem Betrag von 102,00 € Die Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Steigerungssätze sind zu beachten. einfacher Satz: 29,14 € Schwellenwert: 67,03 € Höchstwert: 102,00 € Zur Frage, ob die GOÄ-Nr. 85 mehrfach berechnet werden: GOÄ-Nr. 85 wird pro angefangener Stunde Arbeitszeit berechnet. Zur Arbeitszeit bemisst sich neben der Schreibarbeit insbesondere auch die Zeit für vorbereitende Tätigkeiten für das Literaturstudium und die Recherche.
Teilzeiten werden zu einer Gesamtsumme addiert. Beispiele zur Abrechnung:
- 50 Minuten: eine angefangene Stunde
- Dürfen neben der GOÄ-Nr. 85 auch Kosten für Porto berechnet werden?
Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand einer schriftlichen gutachtlichen Äußerung entstehen, berechnet werden.
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