Welche GOÄ-Ziffern sind für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichBerichte und Begutachtung
KernpositionenGOÄ-Nr. A85
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ in Betracht?

Für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. A85 als Kernposition. GOÄ-Nr. A860, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. A855B, GOÄ-Nr. 95 und GOÄ-Nr. 96 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ stehen Gutachterbericht, Psychotherapieantrag, Voranerkennung, Bericht an Gutachter. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A85KernpositionVerfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.
GOÄ-Nr. A860Bedingt / alternativBiographische Anamnese zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das nicht von Nr. 860 originär umfasst ist (insbesondere Verhaltenstherapie, systemische oder neuropsychologische Therapie); Patientenkontakt, vollständige schriftliche Aufzeichnung, auch über mehrere Sitzungen. Je Krankheitsepisode einmal; nicht neben 807/A807 oder 835 für denselben Inhalt.
GOÄ-Nr. A801Bedingt / alternativErhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
GOÄ-Nr. A855BBedingt / alternativMindestens drei eigenständige Testverfahren mit Durchführung, Auswertung, schriftlicher Aufzeichnung und Ergebnisbesprechung; enthaltene Einzeltests nicht nochmals berechnen.
GOÄ-Nr. 95Bedingt / alternativSchreibgebühr nur im vorgesehenen Zusammenhang mit Nr. 80, 85, 90 oder der entsprechenden Analogleistung A85; Seitenzahl dokumentieren.
GOÄ-Nr. 96Bedingt / alternativKopien nur im vorgesehenen Zusammenhang mit Nr. 80, 85, 90 oder der entsprechenden Analogleistung A85; Anzahl dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A85

Kernposition der Kombination

Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.

Analog bewertet zu: 85
Analoge Leistung: psychotherapie_gutachterbericht
Abrechnungseinheit: je angefangene Stunde
Maximale Einheiten: 4
Faktorregel: Kein erhöhter Steigerungsfaktor wegen Zeitaufwands; höchstens vier Ansätze.
GOÄ A860

Bedingte oder alternative Position

Biographische Anamnese zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das nicht von Nr. 860 originär umfasst ist (insbesondere Verhaltenstherapie, systemische oder neuropsychologische Therapie); Patientenkontakt, vollständige schriftliche Aufzeichnung, auch über mehrere Sitzungen. Je Krankheitsepisode einmal; nicht neben 807/A807 oder 835 für denselben Inhalt.

Behandlungsphase: separate vorausgehende Diagnostik/Anamnese; nicht Teil der Berichtsschreibzeit
Analog bewertet zu: 860
Leistungserbringer-Kontext: wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren, das nicht von der originären Nr. 860 erfasst ist
Höchstzahl je Krankheitsfall: 1
GOÄ A801

Bedingte oder alternative Position

Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.

Analog bewertet zu: 801
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Behandlung durch entsprechend qualifizierten Leistungserbringer
Behandlungsphase: separate vorausgehende Diagnostik/Anamnese; nicht Teil der Berichtsschreibzeit
Delegation allowed: Nein
GOÄ A855B

Bedingte oder alternative Position

Mindestens drei eigenständige Testverfahren mit Durchführung, Auswertung, schriftlicher Aufzeichnung und Ergebnisbesprechung; enthaltene Einzeltests nicht nochmals berechnen.

Behandlungsphase: separate vorausgehende Diagnostik/Anamnese; nicht Teil der Berichtsschreibzeit
Analog bewertet zu: 855
Leistungserbringer-Kontext: gemeinsame psychotherapeutische Abrechnungsempfehlung; Qualifikation und Kontext prüfen
GOÄ 95

Bedingte oder alternative Position

Schreibgebühr nur im vorgesehenen Zusammenhang mit Nr. 80, 85, 90 oder der entsprechenden Analogleistung A85; Seitenzahl dokumentieren.

Mindestens eine Voraussetzung:
80
85
90
A85
Faktorregel: Nur einfacher Gebührensatz.
GOÄ 96

Bedingte oder alternative Position

Kopien nur im vorgesehenen Zusammenhang mit Nr. 80, 85, 90 oder der entsprechenden Analogleistung A85; Anzahl dokumentieren.

Mindestens eine Voraussetzung:
80
85
90
A85
Faktorregel: Nur einfacher Gebührensatz.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“?

Hinweise zur Kombination

Die inhaltliche Kooperation mit Vor-/Mitbehandlern ist Bestandteil des verfahrensspezifischen Berichts; Nr. 60 nicht zusätzlich für denselben Abstimmungsinhalt ansetzen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Verfahren
Antrag und Fragestellung
einbezogene Befunde
Abstimmung mit Vor-/Mitbehandlern
Arbeitszeit je angefangene Stunde
Seiten/Kopien

Wie grenzt sich „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psychiatrische gutachtliche Äußerung mit Testdiagnostik“ sowie „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Gutachterbericht, Psychotherapieantrag, Voranerkennung, Bericht an Gutachter

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. A85: Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.

Verfahren

Antrag und Fragestellung

einbezogene Befunde

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A85 (Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A860 gilt zusätzlich: Biographische Anamnese zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das nicht von Nr. 860 originär umfasst….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. A860 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Biographische Anamnese zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das nicht von Nr. 860 originär umfasst ist…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. A85 als Kernposition. GOÄ-Nr. A860, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. A855B, GOÄ-Nr. 95 und GOÄ-Nr. 96 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A85. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter zur Beantragung einer Psychotherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psychiatrische gutachtliche Äußerung mit Testdiagnostik“ sowie „Ausführlicher psychiatrischer Krankheits- oder Befundbericht – ohne gutachtliche Bewertung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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