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GOÄ-Ziffer: 2
Rezept-/Überweisungs-/Befunderstellung/ärztliche Anordnungen (inkl. Fernsprache) u. Körperzustandsmessung (z.B. Blutdruck) durch Arzthelferin, bei ärztlicher Inanspruchnahme.
Einfachsatz
× 1
1.75 €
Regelhöchstsatz
× 1.8
3.15 €
Höchstsatz
× 2.5
4.37 €
Punktzahl:
30
Ausschlussziffern:
145375376377378435448449
Wichtig:
Bei einer Inanspruchnahme des Arztes kann Gebührenposition 2 nicht gemeinsam mit anderen Gebühren in Ansatz gebracht werden.
Was sollte ich beachten?
Abrechnungsvoraussetzungen
Einzig die Beanspruchung der verschiedenen Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten ist als Ausnahme gestattet. Hierfür ist dabei immer die Dokumentation der Uhrzeiten erforderlich. - Führen eines Gesprächs über die Symptome - Aufnahme der Krankenvorgeschichte Übermittlung von Auskünften (etwa in Form von Aufklärung, Information oder Belehrung) - Besprechung von notwendigen Verhaltensmaßnahmen - Beantwortung von spezifischen Fragen - Erläuterung der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen - Ausstellung von Verordnungsunterlagen oder Überweisungen Empfehlenswert ist während einer Beratung mindestens die aktuellen Symptome Ihres Patientinnen und Patienten aufnehmen und über die dazugehörigen Maßnahmen informieren.
Kombinationen und Abgrenzung
GOÄ-Nr. 2 kommt für mehrere Leistungsarten in Betracht. Maßgeblich ist hierbei dabei, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Ihnen und den Patientinnen und Patienten stattgefunden hat. Stattdessen werden mit der GOÄ-Nr. 2 Tätigkeiten abgerechnet, die von Arzthelferinnen und Arzthelfern durchgeführt wurden. Die GOÄ-Nrn. 1 und 2 unterscheiden sich weitestgehend durch die leistungserbringende Person. Wie bereits erwähnt, darf bei den denkbaren Leistungen der GOÄ-Nr. 2 kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ-Nr. 1 die Beratung durch den Arzt. Da die Beratung zu den ärztlichen Kernleistungen gehört, ist eine Delegation an Arzthelfer nicht gestattet. Damit ist bei der GOÄ-Nr. 1 ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt unumgänglich. Beratung im unmittelbaren ärztlichen Gespräch mit der Patientin oder dem Patientenin oder Patientin oder der Patient Leistungen, die lediglich vom Arzt durchgeführt werden dürfen: Kein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt Leistungen, die von Arzthelfern durchgeführt werden.
Honorar und Steigerung
Die GOÄ-Nr. 2 ist möglich mit einer entsprechenden Begründung bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Die Begründung ist erforderlich hierbei individuell und patientenbezogen sein. Dies wäre etwa denkbar, wenn sehr viele Befunde übermittelt werden oder die Mitteilung über die Befunde überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Für GOÄ-Nr. 2 sind folgende Honorarbeträge hinterlegt: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 1,75 €; Schwellenwert: Faktor 1,8 mit 3,15 €; Höchstsatz: Faktor 2,5 mit 4,37 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 30. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 2 – Ausstellung von Wiederholungsrezepte und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunde oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von körperlichen Zuständen (zum Beispiel Blutdruck, Temperatur) ohne ärztliche Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.
Besondere Hinweise
Die GOÄ-Nr. 2 beinhaltet verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung, bei denen die GOÄ-Nr. angewendet werden darf. - Ausstellung von Wiederholungsrezepte - Ausstellung von Überweisungen - Übermittlung von Befunde - Übermittlung von ärztlichen Anordnungen Kontrolle von körperlichen Zuständen (wie etwa Messung von Blutdruck, Puls oder Temperatur und Körpergewichtskontrolle) Bevor Wiederholungsrezepte und Überweisungen ausgehändigt werden, sollte Ihr Personal dabei eine Rücksprache mit Ihnen führen. Anschließend darf die Ausstellung auch telefonisch oder elektronisch per E-Mail stattfinden. Auch Befunde und ärztlichen Anordnungen müssen nicht vor Ort übergeben werden. Bei der Übermittlung von Informationen dürfen die Leistungen auch dann mit der GOÄ-Nr. 2 berechnet werden, wenn der Patientin oder der Patient nicht direkt informiert wurde. Die Weitergabe an Betreuer, Pfleger oder nahestehende oder betreuende Personen ist hierfür ausreichend. - Terminvereinbarungen - Wahlärztliche Behandlungen im stationären Bereich - Leistungen mit Arzt-Patienten-Kontakt Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ-Nr. 2 bestehen Einschränkungen bei der Kombination mit anderen Ziffern. Durch die Inanspruchnahme des Arztes ist eine Abrechnung mit anderen Leistungen nicht gestattet. Dabei ist die Inanspruchnahme des Arztes mit der Inanspruchnahme der Praxis gleichzusetzen, da etwa die Arzthelfer Ihrer Praxis auf Ihre Anweisung hin handeln. - GOÄ-Nr. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) GOÄ-Nr. 70 (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) GOÄ-Nr. 100 (Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung) GOÄ-Nr. 651 (Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe mit Extremitäten- und Brustwandableitungen)
Praxisfragen
Leistungsinhalt von GOÄ-Nr. 2: Die GOÄ-Nr. 2 beinhaltet die Ausstellung von Wiederholungsrezepte und Überweisungen, die Übermittlung von Befunde und ärztlichen Anordnungen und die Kontrolle von körperlichen Zuständen, wie etwa Blutdruck, Körpergewicht oder Temperatur. - Wie oft kann die GOÄ-Nr. 2 berechnet werden? Die GOÄ-Nr. 2 ist so oft berechnet werden, wie die Leistungen ausgeübt wurden. Beachtet werden sollte nur, dass bei einer mehrmaligen Abrechnung am selben Tag eine zeitliche Trennung vorliegt und diese durch das Notieren der Uhrzeiten nachweisbar ist. - Wie können GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2 unterschieden werden? Die GOÄ-Nrn. 1 und 2 unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass bei der GOÄ-Nr. 2 kein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gestattet ist. Die Leistungen werden regelmäßig durch Arzthelfer ausgeübt, wohingegen bei der GOÄ-Nr. 1 die Beratung nur durch den Arzt erfolgen darf.

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