Eingehende Reiseberatung mit symptombezogener Untersuchung

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Eingehende Reiseberatung mit symptombezogener Untersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Überführt Reiseziel, -dauer, Saison, Aktivitäten und Vorerkrankungen in einen individuellen Impf-, Malaria-, Expositions- und Medikamentenplan. Die ärztliche Bewertung umfasst eingehende ärztliche Beratung und symptombezogene Untersuchung.

Wann ist sie anwendbar?

Vor einer Reise mit ausreichend Vorlauf; Umfang und Untersuchung richten sich nach Route und persönlichem Risiko, Impfleistungen nur nach konkreter Indikation und tatsächlicher Durchführung. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende ärztliche Beratung und symptombezogene Untersuchung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Reiseberatung, Reisemedizin, Impfplan, Medikamentenplan im Mittelpunkt. Beratung, Untersuchung, Bescheinigung und ausführlicher schriftlicher Bericht sind eigenständige Leistungsinhalte. Der Zweck des Dokuments allein rechtfertigt keine Berichtsziffer; Umfang und ärztliche Beurteilung müssen die jeweilige Legende erfüllen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ bildet GOÄ-Nr. 3 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 75 und GOÄ-Nr. A76 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3KernpositionEingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, abgesehen von zulässigen Beratungszuschlägen. Mindestens zehn Minuten eingehende Beratung; mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen. Nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 und zulässigen Beratungszuschlägen.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich zusätzlich durchgeführte symptombezogene Untersuchung, z.B. bei reisebezogener Beschwerdeabklärung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 Minuten

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung mit schriftlichem Bericht“ und „Ärztliche Beratung zur Vorsorgevollmacht mit schriftlichem Bericht“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auftrag und Adressat, Beratungsdauer, erhobener Untersuchungsbefund, geprüfte Unterlagen, individuelle ärztliche Beurteilung und Umfang des Schriftstücks.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Reiseberatung, Reisemedizin, Impfplan, Medikamentenplan.

Zeitvorgabe: mindestens 10 Minuten.

Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.

Nur bei eigenständigem individuellem Impf- oder Medikamentenplan; Kombination im Einzelfall prüfen; optional separat.; Analog bewertet zu 76.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief. GOÄ-Nr. 3 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 75 muss zusätzlich gelten: Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Eine kurze Bescheinigung wird als ausführlicher Bericht berechnet oder technische Untersuchungen werden ohne konkreten Untersuchungsauftrag ergänzt.


2.

GOÄ-Nr. 75 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.


3.

„Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.