Wie lässt sich „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ nach GOÄ abrechnen?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ in Betracht?
Für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ bildet GOÄ-Nr. 3 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 75 und GOÄ-Nr. A76 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
Im konkreten Fall stehen Reiseberatung, Reisemedizin, Impfplan, Medikamentenplan im Mittelpunkt. Beratung, Untersuchung, Bescheinigung und ausführlicher schriftlicher Bericht sind eigenständige Leistungsinhalte. Der Zweck des Dokuments allein rechtfertigt keine Berichtsziffer; Umfang und ärztliche Beurteilung müssen die jeweilige Legende erfüllen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 3 | Kernposition | Nur bei einer eingehenden Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer abrechenbar. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief. |
| GOÄ-Nr. A76 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem individuellem Impf- oder Medikamentenplan; Kombination im Einzelfall prüfen; optional separat. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei einer eingehenden Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer abrechenbar.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem individuellem Impf- oder Medikamentenplan; Kombination im Einzelfall prüfen; optional separat.
Wie grenzt sich „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung mit schriftlichem Bericht“ und „Ärztliche Beratung zur Vorsorgevollmacht mit schriftlichem Bericht“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ dokumentiert werden?
Auftrag und Adressat, Beratungsdauer, erhobener Untersuchungsbefund, geprüfte Unterlagen, individuelle ärztliche Beurteilung und Umfang des Schriftstücks.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Reiseberatung, Reisemedizin, Impfplan, Medikamentenplan.
Zeitvorgabe: mindestens 10 Minuten.
Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.
Nur bei eigenständigem individuellem Impf- oder Medikamentenplan; Kombination im Einzelfall prüfen; optional separat.; Analog bewertet zu 76.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Dokumentierter Beispielfall: Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief. GOÄ-Nr. 3 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 75 muss zusätzlich gelten: Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Eine kurze Bescheinigung wird als ausführlicher Bericht berechnet oder technische Untersuchungen werden ohne konkreten Untersuchungsauftrag ergänzt.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 75 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei eigenständigem ausführlichem individuellem Reisebrief.
3.
Prüfpunkt 3
„Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 3. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Eingehende Reiseberatung mit ausführlichem Reisebrief“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung mit schriftlichem Bericht“ und „Ärztliche Beratung zur Vorsorgevollmacht mit schriftlichem Bericht“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
