Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2006
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 200
GOÄ-Abrechnung für Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verbessert Stabilität, Beweglichkeit oder Erscheinungsbild problematischer Narben beziehungsweise behandelt eine gestörte Heilung ursachenbezogen. Die Behandlung umfasst behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist.

Wann ist sie anwendbar?

Bei schmerzhafter, kontrakter, instabiler oder entstellender Narbe beziehungsweise verzögerter Heilung nach Prüfung von Infektion, Durchblutung, Spannung und Fremdmaterial. Erforderliche Kernleistung: Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2006KernpositionBehandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativVerband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher. Nur bei tatsächlich angelegtem berechnungsfähigem Verband und nicht als Bestandteil einer am selben Zusammenhang erbrachten operativen Leistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Eröffnung einer Phlegmone“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 2006: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall…

Ähnliche Abrechnungsfälle

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.