Welche GOÄ-Ziffern sind für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2006
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 200
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ in Betracht?

Für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2006 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 200 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ stehen Wundheilungsstörung, postoperative Wunde, Sekundärheilung, Entzündung, Nekrose. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2006KernpositionBehandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativNur bei tatsächlich angelegtem berechnungsfähigem Verband und nicht als Bestandteil einer am selben Zusammenhang erbrachten operativen Leistung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2006

Kernposition der Kombination

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 200

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich angelegtem berechnungsfähigem Verband und nicht als Bestandteil einer am selben Zusammenhang erbrachten operativen Leistung.

Wie grenzt sich „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Eröffnung einer Phlegmone“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Wundheilungsstörung, postoperative Wunde, Sekundärheilung, Entzündung

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2006: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2006 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn zusätzlich eine eigenständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt wurde; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung einer Phlegmone

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses oder Furunkels

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2006 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 200 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2006. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Behandlung einer postoperativen Wundheilungsstörung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztliche Beratung zu einer ästhetischen oder plastischen Behandlung“ sowie „Eröffnung einer Phlegmone“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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