Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition
Orthopädie · Hand und Handgelenk

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt ein luxiertes beziehungsweise subluxiertes Gelenk zeitnah anatomisch ein und kontrolliert Knochen, Bandstabilität sowie neurovaskuläre Funktion vor und nach der Reposition. Die Bildgebung umfasst einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenks und Finger oder Zehen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch und gegebenenfalls bildgebend bestätigter Luxation; Analgesie, Repositionstechnik, Kontrollbild und Prüfung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität sind situationsgerecht erforderlich. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenks und Finger oder Zehen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 5010 | Kernposition | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 5011 | Bedingt / alternativ | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 493 | Bedingt / alternativ | Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst. Perineurale Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv. |
| GOÄ-Nr. 2205 | Bedingt / alternativ | Einrenkung der Luxation eines Finger- oder Zehengelenks. Finger- oder Zehengelenk eingerenkt. |
| GOÄ-Nr. 2207 | Bedingt / alternativ | Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks. Daumengelenk eingerenkt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Auswahlregeln
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010
Gelenk und Seite
Luxationsrichtung
neurovaskulärer Status
Röntgenbefund
Nerven/Anästhetikum
Reposition und Ergebnis
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011
2.
Die für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
