Welche GOÄ-Ziffern sind für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ in Betracht?
Für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5011, GOÄ-Nr. 493, GOÄ-Nr. 2205 und GOÄ-Nr. 2207 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ stehen Fingerluxation, Daumenluxation, Zehengelenkluxation, Reposition, Oberst. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 5010 | Kernposition | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 5011 | Bedingt / alternativ | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 493 | Bedingt / alternativ | Perineurale Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv. |
| GOÄ-Nr. 2205 | Bedingt / alternativ | Finger- oder Zehengelenk eingerenkt. |
| GOÄ-Nr. 2207 | Bedingt / alternativ | Daumengelenk eingerenkt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Kernposition der Kombination
Symptombezogene Untersuchung
Kernposition der Kombination
Finger oder Zehen
Bedingte oder alternative Position
Finger oder Zehen
Bedingte oder alternative Position
Perineurale Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.
Bedingte oder alternative Position
Finger- oder Zehengelenk eingerenkt.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fingerluxation, Daumenluxation, Zehengelenkluxation, Reposition
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010
Gelenk und Seite
Luxationsrichtung
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5); GOÄ-Nr. 5010 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5011 gilt zusätzlich: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Schnellender Finger – Diagnostik, Infiltration und Schienung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
