Welche GOÄ-Ziffern sind für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ in Betracht?

Für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5011, GOÄ-Nr. 493, GOÄ-Nr. 2205 und GOÄ-Nr. 2207 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ stehen Fingerluxation, Daumenluxation, Zehengelenkluxation, Reposition, Oberst. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 5010KernpositionFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 5011Bedingt / alternativFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativPerineurale Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.
GOÄ-Nr. 2205Bedingt / alternativFinger- oder Zehengelenk eingerenkt.
GOÄ-Nr. 2207Bedingt / alternativDaumengelenk eingerenkt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 5010

Kernposition der Kombination

Finger oder Zehen

GOÄ 5011

Bedingte oder alternative Position

Finger oder Zehen

GOÄ 493

Bedingte oder alternative Position

Perineurale Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.

Wiederholung:
Max: 4
GOÄ 2205

Bedingte oder alternative Position

Finger- oder Zehengelenk eingerenkt.

Abrechnungsalternative: luxation
GOÄ 2207

Bedingte oder alternative Position

Daumengelenk eingerenkt.

Abrechnungsalternative: luxation

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“?

Hinweise zur Kombination

Verbände sind Bestandteil der Einrenkungsleistung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Gelenk und Seite
Luxationsrichtung
neurovaskulärer Status
Röntgenbefund
Nerven/Anästhetikum
Reposition und Ergebnis

Auswahlregeln

Group: luxation
Choose: exactly_one

Wie grenzt sich „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fingerluxation, Daumenluxation, Zehengelenkluxation, Reposition

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010

Gelenk und Seite

Luxationsrichtung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5); GOÄ-Nr. 5010 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5011 gilt zusätzlich: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Orthopädie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5011, GOÄ-Nr. 493, GOÄ-Nr. 2205 und GOÄ-Nr. 2207 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.