Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ in Betracht?

Für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. 255 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ stehen Rhizarthrose, Daumensattelgelenk, CMC-I, Daumenschmerz, Arthrose. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 5020KernpositionHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 255Bedingt / alternativReine intraartikuläre Injektion in das Daumensattelgelenk.
GOÄ-Nr. 206Bedingt / alternativKonventioneller Tapeverband eines kleinen Gelenks.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Bedingte oder alternative Position

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 5020

Kernposition der Kombination

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 5021

Bedingte oder alternative Position

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 255

Bedingte oder alternative Position

Reine intraartikuläre Injektion in das Daumensattelgelenk.

GOÄ 206

Bedingte oder alternative Position

Konventioneller Tapeverband eines kleinen Gelenks.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite, Grind-Test und Funktion
Röntgen-/Sonographiebefund
Gelenk, Präparat und Dosis
Tapeverband

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion“ sowie „Tendovaginitis de Quervain – Diagnostik, Infiltration und Schienung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Rhizarthrose, Daumensattelgelenk, CMC-I, Daumenschmerz

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020

Seite, Grind-Test und Funktion

Röntgen-/Sonographiebefund

Gelenk, Präparat und Dosis

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. 255 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion“ sowie „Tendovaginitis de Quervain – Diagnostik, Infiltration und Schienung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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