Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ in Betracht?
Für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. 255 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ stehen Rhizarthrose, Daumensattelgelenk, CMC-I, Daumenschmerz, Arthrose. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Ultraschalluntersuchung eines Organs |
| GOÄ-Nr. 5020 | Kernposition | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 5021 | Bedingt / alternativ | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 255 | Bedingt / alternativ | Reine intraartikuläre Injektion in das Daumensattelgelenk. |
| GOÄ-Nr. 206 | Bedingt / alternativ | Konventioneller Tapeverband eines kleinen Gelenks. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Bedingte oder alternative Position
Ultraschalluntersuchung eines Organs
Kernposition der Kombination
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Reine intraartikuläre Injektion in das Daumensattelgelenk.
Bedingte oder alternative Position
Konventioneller Tapeverband eines kleinen Gelenks.
Bedingte oder alternative Position
Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion“ sowie „Tendovaginitis de Quervain – Diagnostik, Infiltration und Schienung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Rhizarthrose, Daumensattelgelenk, CMC-I, Daumenschmerz
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020
Seite, Grind-Test und Funktion
Röntgen-/Sonographiebefund
Gelenk, Präparat und Dosis
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Tendovaginitis de Quervain – Diagnostik, Infiltration und Schienung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5020. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rhizarthrose – Bildgebung, Gelenkinjektion und stabilisierender Verband“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion“ sowie „Tendovaginitis de Quervain – Diagnostik, Infiltration und Schienung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
