Welche GOÄ-Ziffern sind für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ in Betracht?
Für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2331 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 210 und GOÄ-Nr. 228 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ stehen Handwurzelfraktur, Mittelhandfraktur, Kahnbein, Metakarpalfraktur, Reposition, Fußwurzelfraktur. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 5020 | Kernposition | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 5021 | Bedingt / alternativ | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 2331 | Kernposition | Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes |
| GOÄ-Nr. 210 | Bedingt / alternativ | Kleiner Schienenverband. |
| GOÄ-Nr. 228 | Bedingt / alternativ | Gipsschienenverband. |
| GOÄ-Nr. 493 | Bedingt / alternativ | Leitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Kernposition der Kombination
Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes
Bedingte oder alternative Position
Kleiner Schienenverband.
Bedingte oder alternative Position
Leitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Handwurzelfraktur, Mittelhandfraktur, Kahnbein, Metakarpalfraktur
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbst ändige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020
GOÄ-Nr. 2331: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2331
Knochen, Region, Seite und Frakturtyp
neurovaskulärer Status
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation “. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020); GOÄ-Nr. 2331 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2331). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Ganglion am Handgelenk – Sonographie, Röntgen und Punktion
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2331. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
