Welche GOÄ-Ziffern sind für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ in Betracht?

Für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2331 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 210 und GOÄ-Nr. 228 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ stehen Handwurzelfraktur, Mittelhandfraktur, Kahnbein, Metakarpalfraktur, Reposition, Fußwurzelfraktur. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 5020KernpositionHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 2331KernpositionEinrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes
GOÄ-Nr. 210Bedingt / alternativKleiner Schienenverband.
GOÄ-Nr. 228Bedingt / alternativGipsschienenverband.
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativLeitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 5020

Kernposition der Kombination

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 5021

Bedingte oder alternative Position

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 2331

Kernposition der Kombination

Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes

GOÄ 210

Bedingte oder alternative Position

Kleiner Schienenverband.

Abrechnungsalternative: immobilisation
GOÄ 228

Bedingte oder alternative Position

Gipsschienenverband.

Abrechnungsalternative: immobilisation
GOÄ 493

Bedingte oder alternative Position

Leitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Knochen, Region, Seite und Frakturtyp
neurovaskulärer Status
Röntgenbefund
Einrichtung und Ergebnis
Immobilisation
gegebenenfalls Anästhesie

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.
Group: immobilisation
Choose: at_most_one

Wie grenzt sich „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Handwurzelfraktur, Mittelhandfraktur, Kahnbein, Metakarpalfraktur

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020

GOÄ-Nr. 2331: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2331

Knochen, Region, Seite und Frakturtyp

neurovaskulärer Status

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020); GOÄ-Nr. 2331 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2331). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2331 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 210 und GOÄ-Nr. 228 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2331. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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