Welche GOÄ-Ziffern sind für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ in Betracht?

Für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5011, GOÄ-Nr. 493, GOÄ-Nr. 2337, GOÄ-Nr. 2338 und GOÄ-Nr. 210 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ stehen Fingerfraktur, Endgliedfraktur, Grundglied, Mittelglied, Reposition, Zehenfraktur. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 5010KernpositionFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 5011Bedingt / alternativFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativOberst-/Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.
GOÄ-Nr. 2337Bedingt / alternativEndgliedfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 2338Bedingt / alternativGrund- oder Mittelgliedfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 210Bedingt / alternativKleiner Schienenverband tatsächlich angelegt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 5010

Kernposition der Kombination

Finger oder Zehen

GOÄ 5011

Bedingte oder alternative Position

Finger oder Zehen

GOÄ 493

Bedingte oder alternative Position

Oberst-/Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.

Wiederholung:
Max: 4
GOÄ 2337

Bedingte oder alternative Position

Endgliedfraktur eingerichtet.

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 2338

Bedingte oder alternative Position

Grund- oder Mittelgliedfraktur eingerichtet.

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 210

Bedingte oder alternative Position

Kleiner Schienenverband tatsächlich angelegt.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Finger/Zehe, Glied, Seite und Frakturtyp
Röntgenbefund
neurovaskulärer Status
Anästhesie
Einrichtung und Schiene

Auswahlregeln

Group: fracture
Choose: exactly_one

Wie grenzt sich „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fingerfraktur, Endgliedfraktur, Grundglied, Mittelglied

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010

Finger/Zehe, Glied, Seite und Frakturtyp

Röntgenbefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5); GOÄ-Nr. 5010 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5011 gilt zusätzlich: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5011, GOÄ-Nr. 493, GOÄ-Nr. 2337, GOÄ-Nr. 2338 und GOÄ-Nr. 210 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 5010. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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