Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur
Orthopädie · Hand und Handgelenk

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Die Bildgebung umfasst finger oder Zehen.
Wann ist sie anwendbar?
Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Finger oder Zehen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 5010 | Kernposition | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 5011 | Bedingt / alternativ | Finger oder Zehen |
| GOÄ-Nr. 493 | Bedingt / alternativ | Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst. Oberst-/Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv. |
| GOÄ-Nr. 2337 | Bedingt / alternativ | Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen. Endgliedfraktur eingerichtet. |
| GOÄ-Nr. 2338 | Bedingt / alternativ | Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen. Grund- oder Mittelgliedfraktur eingerichtet. |
| GOÄ-Nr. 210 | Bedingt / alternativ | Kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen. Kleiner Schienenverband tatsächlich angelegt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kombinationsregeln und Alternativen
Auswahlregeln
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010
Finger/Zehe, Glied, Seite und Frakturtyp
Röntgenbefund
neurovaskulärer Status
Anästhesie
Einrichtung und Schiene
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011
2.
Die für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
