Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur

Orthopädie · Hand und Handgelenk

AbrechnungsfallFinger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene
FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
GOÄ-Abrechnung für Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Die Bildgebung umfasst finger oder Zehen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Finger oder Zehen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 5010KernpositionFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 5011Bedingt / alternativFinger oder Zehen
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativLeitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst. Oberst-/Leitungsanästhesie je selbständig anästhesiertem Nerv.
GOÄ-Nr. 2337Bedingt / alternativEinrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen. Endgliedfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 2338Bedingt / alternativEinrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen. Grund- oder Mittelgliedfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 210Bedingt / alternativKleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen. Kleiner Schienenverband tatsächlich angelegt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 493

Bedingte oder alternative Position

Wiederholung:
Max: 4
GOÄ 2337

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 2338

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: fracture

Kombinationsregeln und Alternativen

Auswahlregeln

Group: fracture
Choose: exactly_one

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“ sowie „Handwurzel-/Mittelhand- oder Fußwurzel-/Mittelfußfraktur – Röntgen, Einrichtung und Immobilisation“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

GOÄ-Nr. 5010: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5010

Finger/Zehe, Glied, Seite und Frakturtyp

Röntgenbefund

neurovaskulärer Status

Anästhesie

Einrichtung und Schiene

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5011


2.

Die für „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.