Welche GOÄ-Ziffern sind für „Arthrographie des Kiefergelenks“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Arthrographie des Kiefergelenks“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arthrographie des Kiefergelenks“ in Betracht?
Für „Arthrographie des Kiefergelenks“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5060 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Arthrographie des Kiefergelenks“ stehen Kiefergelenk, Arthrographie, TMJ. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5060 | Kernposition | Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Arthrographie des Kiefergelenks“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung
Bedingte oder alternative Position
Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Arthrographie des Kiefergelenks“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Arthrographie des Kiefergelenks“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie des Kiefergelenks“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ sowie „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Arthrographie des Kiefergelenks“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kiefergelenk, Arthrographie, TMJ
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5060: Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung
Seite
Kontrastmittel
Funktionsbefund
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arthrographie des Kiefergelenks“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Arthrographie des Kiefergelenks“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5060 (Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arthrographie des Kiefergelenks“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Arthrographie des Kiefergelenks“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Arthrographie eines sonstigen Gelenks
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Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk
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Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme
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Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5060. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie des Kiefergelenks“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ sowie „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
